Angabe Zinsforderung im PfÜb

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Glögle
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#1

04.06.2020, 09:43

Hat sich beim Ausfüllen des PfÜB-Formulars etwas geändert? Ich bekam vom hiesigen Gericht schon seit diesem Jahr teilweise folgende Monierung:

In der Forderungsaufstellung gebe ich in der linken Spalte die bis zum Antragsdatum des PfÜB ausgerechneten Zinsen an und in der Spalte daneben (beispielhaft): 5 % Zinsen aus xxx EUR seit 01.01.2018 (zur Angabe bis wann gebe ich nichts an).

Das Gericht moniert jetzt, dass ich die ausgerechneten Zinsen nicht angeben darf, denn dies führe zu einer doppelten Pfändung der bereits errechneten Zinsen und ist daher nicht korrekt. Richtigerweise muss der Tag, ab dem die Zinsen nicht mehr berechnet wurden, eingetragen werden.

Ich bin jetzt schon seit vielen Jahren in meinem Beruf tätig und hab das schon immer so gemacht. Liege ich hier tatsächlich falsch?

Wäre euch dankbar für ein update.
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mücki
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#2

04.06.2020, 10:09

Guten Morgen,

ich gehe davon aus, dass das von dir genannte Beispieldatum vor PfÜb-Antragstellung liegt? Dann wäre die Monierung des Gerichts gerechtfertigt und du hättest es all die Jahre falsch gemacht und hast, so es denn in den letzten Jahren tatsächlich so durchgegangen ist, einfach Glück gehabt. Stichwort: Zinseszins.

Wenn Zinsen ausgerechnet werden, dann bis zur Antragstellung und der Beginn der weiteren Verzinsung auf den Tag danach gesetzt (gilt übrigens auch bei MB's etc.), so wie es das Gericht geschrieben hat.

Ich wüsste jetzt auch nicht, dass das jemals anders gewesen ist.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Glögle
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#3

04.06.2020, 10:29

o.k., Danke für den Hinweis; dann mach ich das wohl seit 30 Jahren falsch.

Hab das immer so angegeben wie es im Vollstreckungstitel steht.
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sh161
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#4

05.06.2020, 08:56

Glögle hat geschrieben:
04.06.2020, 10:29
Hab das immer so angegeben wie es im Vollstreckungstitel steht.
So habe ich es auch immer gemacht und es gab lange Zeit keine Monierungen.
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