Pfändung von Fahrzeugscheinen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Nicolex3
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#1

27.05.2020, 13:33

Hallo ihr Lieben,

ich habe eine etwas - für mich - kompliziertere Sache auf dem Tisch. Und zwar habe ich einen VB gegen einen Schuldner erwirkt, der bei dem Gläubiger ein Fahrzeug untergestellt hat. Das Fahrzeug habe ich zwischenzeitlich durch einen Gerichtsvollzieher pfänden und auf den Gläubiger übereignen lassen. Jetzt fehlen wir allerdings noch die zugehörigen Fahrzeugpapiere.
Wie pfände ich die Fahrzeugpapiere jetzt am Besten? Der Schuldner reagiert auf keine Aufforderungen. Auch hatte ich mal mit der zuständigen Gerichtsvollzieherin gesprochen, die mir mitgeteilt hatte, dass der Schuldner auf keine Schreiben reagiert und nicht anzutreffen ist.
Hat jemand eine Idee oder ggf. ein Muster eines entsprechenden Antrags?

Vielen Dank schonmal im Voraus
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mücki
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#2

27.05.2020, 13:48

Einen Haftbefehl gibt es ja nur zur Erzwingung der VAK, wenn er sich sonst tot stellst, hast du wohl auf den herkömmlichen Wegen keine Chance. Eigentlich fällt mir nur ein, sich mit der Zulassungsstelle in Verbindung zu setzen, ob in diesem Fall ggf. neue Papiere ausgestellt werden können (bei Verlust ist das ja möglich). Dazu müsste dann euer Mdt. eine e.V. abgegeben, dass die Papiere nicht mit ausgehändigt wurden. Dann wird das alles geprüft (ob gestohlen gemeldet o.ä.) und dann wird eine neue Zulassungsbescheinigung erteilt.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Geiselmann
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#3

31.05.2020, 08:03

Das Auto kann auch ohne Papiere verwertet werden.
Besitzt der Gerichtsvollzieher den Brief nicht, so gibt er dem Erwerber eine mit Unterschrift und dem Dienststempelabdruck versehene Bescheinigung dahin, dass der Erwerber das Fahrzeug in der Zwangsvollstreckung erworben hat und dass der Kraftfahrzeugbrief bei der Pfändung nicht gefunden worden ist.
Soweit Kosten entstehen, fallen sie dem Schuldner zur Last (§ 788 ZPO).

S. Geiselmann
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