Hallo
ich möchte bei einem Schuldner eine Geldforderung pfänden, hab aber Schwierigkeiten mit dem Ausfüllen des PfÜB-Formulars.
Die Infos vom Schuldnerverzeichnis sind:
-Versorgungsbezüge
- Auszahlende Stelle: Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg
Sonst habe ich keine Angaben. Da der Schuldner schon älter ist, nehme ich an, es geht um eine Pension? Wäre dann der Anspruch mit 'A Arbeitgeber' pfändbar ohne weiter was angeben zu müssen? Oder wie muss ich den Anspruch pfänden?
Weiter habe ich noch das Problem, dass man ja bei PfÜBs angeben soll, durch wenn die Drittschuldner vertreten sind. Das konnte ich bisher auch nicht beim LBV Ba.-Wü. herausbekommen. Weiß das jemand? Telefonisch konnte ich heute den ganzen Tag dort niemand erreichen.
Zum Schluss: Wer weiß, wie es in Dresden mit den Gerichtskosten gehandhabt wird? Wir machen alles mit der elektronischen Kostenmarke, die wird dort wohl aber nicht akzeptiert?
Vielen Dank fürs Lesen, über Tipps würde ich mich freuen
Liebe Grüße
Pfändung Versorgungsbezüge beim Landesamt f. Bes. u. Vers.
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
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Anspruch A ist richtig, siehe hier:
Hinweis: Für Ansprüche aus Pension erfolgt die Pfändung gleich wie die Pfändung von Arbeitseinkommen. Anspruch B und auch G sind nicht zu verwenden. Nach § 833 ZPO sind von einer Pfändung des Arbeitseinkommens des Beamten wie auch für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes auch die Ruhestandsbezüge bzw. Pension, die der bisherige Dienstherr leistet, erfasst.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63684.html
Einen ges. Vertreter des Drittschuldners gebe ich in den allermeisten Fällen nicht an. Bislang gab es keine Monierung.
Wie es Dresden mit den Gerichtskosten handhabt, weiß ich nicht. Da könnte aber ein kurzer Anruf Klarheit verschaffen.
Hinweis: Für Ansprüche aus Pension erfolgt die Pfändung gleich wie die Pfändung von Arbeitseinkommen. Anspruch B und auch G sind nicht zu verwenden. Nach § 833 ZPO sind von einer Pfändung des Arbeitseinkommens des Beamten wie auch für Angestellte und Arbeiter des öffentlichen Dienstes auch die Ruhestandsbezüge bzw. Pension, die der bisherige Dienstherr leistet, erfasst.
https://www.haufe.de/recht/deutsches-an ... 63684.html
Einen ges. Vertreter des Drittschuldners gebe ich in den allermeisten Fällen nicht an. Bislang gab es keine Monierung.
Wie es Dresden mit den Gerichtskosten handhabt, weiß ich nicht. Da könnte aber ein kurzer Anruf Klarheit verschaffen.