Wir haben dem GVZ Auftrag G2 (Abnahme Vermögensauskunft nach vorherigem Pfändungsversuch) und K3 (Pfändungsauftrag soweit sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben) erteilt. Der GVZ meint, beide Anträge zusammen würden nicht gehen. Warum nicht? Die Aufträge sollen ja nacheinander durchgeführt werden:
1. Pfändungsversuch
2. Vermögensauskunft
3. Pfändung, wenn sich aus 2. doch noch was ergibt.
Kann mich mal jemand auf die richtige Spur schubsen?
Durchführung Vollstreckung G2 und K3
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Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
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Nö, sehe ich genau wie du.mrsgoalkeeper hat geschrieben: ↑22.05.2020, 11:23Kann mich mal jemand auf die richtige Spur schubsen?
Hat der S bereits die VA geleistet, fehlt es bereits an der "Abnahme der Vermögensauskunft" im vorstehenden Sinne, so dass die aufschiebende Bedingung in K3 nicht eingetreten ist.
Die Formulierung "Abnahme der Vermögensauskunft" ist im konkreten Fall so auszulegen, dass damit nur eine etwaige Abnahme der Vermögensauskunft anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrag gemeint ist und nicht etwa eine vorherige Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Sinn und Zweck des gerade so formulierten Auftrages besteht darin, dass dem Gerichtsvollzieher dadurch der sofortige Zugriff auf Vermögensgegenstände, die im Rahmen der aktuellen Vermögensauskunft offenbart worden sind, möglich werden soll. Die Vermögensgegenstände, die in einer vielleicht mehrere Monate alten Vermögensauskunft verzeichnet sind, sind hingegen eventuell gar nicht mehr vorhanden bzw. schon von anderen Gläubigern gepfändet worden. Der Antrag, die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, verfolgt erkennbar das Ziel, einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu erhalten, die nach den aktuellen Zu-stand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einem Vollstreckungszugriff zugänglich sind.
Daneben ist eine sofortige Pfändung nach Abgabe der VAK kaum möglich, da sich der GV ja dazu zum Schuldner begeben muss. Da die VAK aber gewöhnlich in seinem Büro abgenommen wird, müsste er ggf. nachfolgende Termine absagen und neu terminieren. Wer soll da die Kosten tragen?
Die Formulierung "Abnahme der Vermögensauskunft" ist im konkreten Fall so auszulegen, dass damit nur eine etwaige Abnahme der Vermögensauskunft anlässlich des konkreten Vollstreckungsauftrag gemeint ist und nicht etwa eine vorherige Vermögensauskunft im Sinne des § 802d Abs. 1 S. 1 ZPO. Der Sinn und Zweck des gerade so formulierten Auftrages besteht darin, dass dem Gerichtsvollzieher dadurch der sofortige Zugriff auf Vermögensgegenstände, die im Rahmen der aktuellen Vermögensauskunft offenbart worden sind, möglich werden soll. Die Vermögensgegenstände, die in einer vielleicht mehrere Monate alten Vermögensauskunft verzeichnet sind, sind hingegen eventuell gar nicht mehr vorhanden bzw. schon von anderen Gläubigern gepfändet worden. Der Antrag, die Pfändung nach Abnahme der Vermögensauskunft durchzuführen, soweit sich aus dem Vermögensverzeichnis pfändbare Gegenstände ergeben, verfolgt erkennbar das Ziel, einen sofortigen Zugriff auf pfändbare Gegenstände zu erhalten, die nach den aktuellen Zu-stand der persönlichen und finanziellen Verhältnisse einem Vollstreckungszugriff zugänglich sind.
Daneben ist eine sofortige Pfändung nach Abgabe der VAK kaum möglich, da sich der GV ja dazu zum Schuldner begeben muss. Da die VAK aber gewöhnlich in seinem Büro abgenommen wird, müsste er ggf. nachfolgende Termine absagen und neu terminieren. Wer soll da die Kosten tragen?
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Mit Sicherheit gibt es Vermögenswerte bei denen K3 mit gewissen Schwierigkeiten verbunden ist. Mir geht es im konkreten Fall darum, dass der GVZ nur Punkt 2 (VA) ausgeführt hat und nicht den vorhergehenden Pfändungsversuch. Diesen verweigert er mit dem Hinweis, dass G2 und K3 nicht zusammen gehen.
Für die einen ist es die US-Wahl, für den Rest der Welt ist es 9/11
G2 kann er nicht verweigern.
K3
Soweit der Gerichtsvollzieher der Auffassung ist, dass die Feststellung des Bedingungseintritts und damit der Erfolgsaussicht der vom Gläubiger angestrebten Pfändung eine weitergehende Überprüfung von ihm erfordert, ist er nicht verpflichtet, den bedingten Vollstreckungsauftrag anzunehmen. Er kann diesen vielmehr ablehnen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen, diese Entscheidung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht überprüfen zu lassen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2016 – 8 W 325/16).
K3
Soweit der Gerichtsvollzieher der Auffassung ist, dass die Feststellung des Bedingungseintritts und damit der Erfolgsaussicht der vom Gläubiger angestrebten Pfändung eine weitergehende Überprüfung von ihm erfordert, ist er nicht verpflichtet, den bedingten Vollstreckungsauftrag anzunehmen. Er kann diesen vielmehr ablehnen und damit dem Gläubiger die Möglichkeit einräumen, diese Entscheidung gemäß § 766 Abs. 2 ZPO durch das Vollstreckungsgericht überprüfen zu lassen (OLG Stuttgart, Beschluss v. 27.10.2016 – 8 W 325/16).