Rechtskraft des Titels

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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RefaJBC2015
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#1

22.05.2020, 11:00

Hallo,

ich habe eine Vollstreckungsauftrag an den Gerichtsvollzieher geschickt. Dieser bittet nun um Mitteilung, ob die Rechtskraft des Titels eingetreten ist. Er schreibt: "Es wird angefragt, ob evtl. Rechtskraft des Titels eigetreten ist. Ansonsten müsste das Urteil gem §§ 720a, 750 III ZPO an den Schuldner zugestellt werden; mit anschließender Wartefrist von zwei Wochen".

Im Titel steht drinn "Ausfertigt und der Klagepartei zum Zwecke der Zwangsvollstreckung erteilt. Vorstehendes Urteil ist der Beklagtenpartei am 7. September 2019 zugestellt worden". Ich wurde davon ausgehen, dass dies bedeutet, dass das Urteil rechtskräftig ist, da es ja bereits der Beklagtenseite zugestellt wurde und uns zum Zwecke der Zwangsvollstreckung übersandt wurde. Ich verstehe überhaupt nicht warum der Gerichtsvollzieher nachfragt oder hab ich da was falsch verstanden?

Vielen Dank im Voraus
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jojo
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#2

22.05.2020, 11:10

Öhm: Die vollstreckbare Ausfertigung wird auch erteilt, wenn ein Titel nicht rechtskräftig ist.

Da würde ich dann ne Rechtskraftbescheinigung anfordern.
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RefaJBC2015
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#3

22.05.2020, 11:29

Ok, vielen Dank
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#4

22.05.2020, 11:59

Das heißt der nächste Schritt wäre beim Gericht der zweiten Instanz anrufen und fragen ob, die Gegenseite Rechmittel eingelegt hat. Mir das dann schriftlich bescheinigen lassen und mit dieser Bescheinigung beim Gericht, welches das Urteil erlassen hat ein Rechtskraftattest beantragen? Muss ich dem Gericht dazu das Urteil übersenden?
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paralegal6
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#5

24.05.2020, 10:43

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