Hallo ihr Lieben,
mein Chef hat mich gerade total durcheinandergebracht.
Tituliert wurde eine Hauptforderung von 10.000,00 €, zahlbar in monatlichen Raten von 300,00 €. Ohne Zinsen.
Jetzt ist das ganze schon 2015 tituliert worden und der Schuldner zahlte immer mal wieder Raten. Jetzt längere Zeit nichts mehr.
Wir hatten dann vor geraumer Zeit die ZV eingeleitet (2017), leider erfolglos.
Jetzt soll das ganze noch einmal erneut aufgegriffen werden und mein Chef behauptet, weil wri damals die ZV eingeleitet haben, müssten jetzt Verzugszinsen entstehen. Aber ich höre das zum ersten Mal.
Kann mir da jemand helfen? Gibt es das tatäschlich? Und wenn ja, wo kann ich das nachlesen?
Ich danke Euch für Eure Hilfe.
Titulierung HF ohne Zinsen - dann aber Zinsen durch ZV?
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Wenn keine Zinsen tituliert wurden, kannst du auch keine verlangen.
Liebe Grüße Sonnenkind
Gestern: schon vorbei.
Morgen: kommt erst noch.
Heute: der einzige Tag,
den du in der Hand hast.
Heute musst du leben.
Heute sollst du glücklich sein.
(aus dem Buch meines Cousin K. Hartung)
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Genau so.Sonnenkind hat geschrieben: ↑19.05.2020, 12:24Wenn keine Zinsen tituliert wurden, kannst du auch keine verlangen.
Was mich stützig macht, ist dass ein Anwalt so eine Aussage tätigt. Eigentlich müsste er es besser wissen......
Es geht hier um um einen Titel, in dem keine Verzugszinsen tituliert wurden? Weder für Haupt- noch für Nebenforderung (vorgerichtliche RA-Kosten etc....)?
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!
Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
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Ich schließe mich den Vorrednern an.
Es könnten allenfalls Zinsen bzgl. der ZV-Kosten geltend gemacht werden, wenn diese nach § 788 ZPO durch KFB festgesetzt worden wären und das dann auch nur ab Antragstellung des Kostenfestsetzungsantrages. Wenn aber, aus welchen Gründen auch immer, eine Hauptforderung ohne Verzugszinsen tituliert worden ist, dann fallen später keine Verzugszinsen an, weil man die Vollstreckung einleitet.
Es könnten allenfalls Zinsen bzgl. der ZV-Kosten geltend gemacht werden, wenn diese nach § 788 ZPO durch KFB festgesetzt worden wären und das dann auch nur ab Antragstellung des Kostenfestsetzungsantrages. Wenn aber, aus welchen Gründen auch immer, eine Hauptforderung ohne Verzugszinsen tituliert worden ist, dann fallen später keine Verzugszinsen an, weil man die Vollstreckung einleitet.
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Vielen Dank erstmal für Eure Nachrichten.
Ich hab schon gedacht, ich bin blöd.
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Exakt. Es wurden keine Verzugszinsen tituliert. Nur die reine Hauptforderung. Also es wurde ein Vergleich geschlossen, der Schuldner soll 10.000,00 € zahlen. Ihm wird Ratenzahlung gewährt. 300,00 € monatlich. Wenn er in Verzug kommt, wird die volle HF fällig. Kosten werden gegeneinander aufgehoben. Mehr steht nicht drin. Nichts von Zinsen etc. Ich arbeite ja auch nicht erst seit gestern in diesem Beruf. Aber manchmal haut mein Chef Sachen raus... das verunsichert mich dann immer.AliceImWunderland hat geschrieben: ↑19.05.2020, 12:50Genau so.Sonnenkind hat geschrieben: ↑19.05.2020, 12:24Wenn keine Zinsen tituliert wurden, kannst du auch keine verlangen.
Was mich stützig macht, ist dass ein Anwalt so eine Aussage tätigt. Eigentlich müsste er es besser wissen......
Es geht hier um um einen Titel, in dem keine Verzugszinsen tituliert wurden? Weder für Haupt- noch für Nebenforderung (vorgerichtliche RA-Kosten etc....)?
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Okay, also eindeutig: Ihr könnt keine Verzugszinsen verlangen.
Ja, ich kenne die Situation. Da zweifelt man auf einmal an sich selbst.
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Ich stimme Alice zu. Nix Zinsen und die Selbstzweifel sind auch gratis.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück