Schuldner verkauft Haus über, wie Käufer herausfinden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17538
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#11

18.05.2020, 17:27

Hmmm….bin ja jetzt kein Notar, aber bei einer Grundschuld muss der Gläubiger ja trotzdem der Löschung noch zustimmen und seine Unterschrift entsprechend notariell beglaubigen lassen, auch wenn der Schuldner nachweisen kann, dass er die Schuld komplett ausgeglichen hat. Ich würde jetzt mal davon ausgehen, dass das alle Eintragungen zugunsten Dritter betrifft. Aber genau weiß ich das nicht. Müsstest Du vielleicht mal im Notarbereich nachfragen? :ka
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3581
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#12

19.05.2020, 08:28

Es ist ja keine Grundschuld oder Sicherungshypothek für den Mandanten eingetragen, sondern eine Reallast und diese bleibt nach dem Verkauf bestehen, d.h. die wird ja nicht gelöscht. Ich schau mal, ob ich da noch weitere Infos irgendwo herbekomme. Wenn ja werde ich Euch natürlich auch informieren.
Benutzeravatar
AliceImWunderland
Foreno-Inventar
Beiträge: 2388
Registriert: 24.09.2013, 13:47
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Phantasy (DATEV)

#13

19.05.2020, 09:02

Anahid hat geschrieben:
18.05.2020, 12:26
Wegen der Rückstände würde ich dann ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Notar verschicken und eine Pfändung des Kaufpreises veranlassen bzgl. der Rückstände.
Ich kenne mich im Notariat nicht so gut aus, aber aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass der Kaufpreis in der Regel nicht über das Notaranderkonto fließt, sondern unter den Parteien direkt. Ich kenne das so, dass der Notar nach Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen den Käufer auffordert, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Der Käufer oder seine Bank zahlen den Kaufpreis dann direkt an den Verkäufer. In der Regel wird bereits in der Kaufvertragsurkunde die Bankkontonummer des Verkäufers angegeben, auf die der Kaufpreis zu zahlen ist.

Ein vorläufiges Zahlungsverbot oder Pfüb würde in diesem Fall also nichts nützen.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
Benutzeravatar
mücki
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1441
Registriert: 04.11.2009, 14:36
Beruf: ReNo
Software: RA-Micro

#14

19.05.2020, 09:20

AliceImWunderland hat geschrieben:
19.05.2020, 09:02
Anahid hat geschrieben:
18.05.2020, 12:26
Wegen der Rückstände würde ich dann ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Notar verschicken und eine Pfändung des Kaufpreises veranlassen bzgl. der Rückstände.
Ich kenne mich im Notariat nicht so gut aus, aber aus persönlicher Erfahrung weiß ich, dass der Kaufpreis in der Regel nicht über das Notaranderkonto fließt, sondern unter den Parteien direkt. Ich kenne das so, dass der Notar nach Vorliegen der hierfür notwendigen Voraussetzungen den Käufer auffordert, den Kaufpreis an den Verkäufer zu zahlen. Der Käufer oder seine Bank zahlen den Kaufpreis dann direkt an den Verkäufer. In der Regel wird bereits in der Kaufvertragsurkunde die Bankkontonummer des Verkäufers angegeben, auf die der Kaufpreis zu zahlen ist.

Ein vorläufiges Zahlungsverbot oder Pfüb würde in diesem Fall also nichts nützen.
Naja, das kommt darauf an. Unser Notar meinte seinerzeit, dass sich die Abwicklung über ein Anderkonto nicht lohnt, wenn es ein "Verbrauchervertrag" ist und es keine komplizierten Geschichten im KV gibt. Die Entscheidung liegt dann schlussendlich aber bei den Parteien. Nun weiß ich natürlich nicht, ob das hier schon den Bereich der komplizierteren Abwicklung fällt, wo der NO dann zu einem Anderkonto rät.

@TE:
Es gibt doch zwei Möglichkeiten: Der Käufer übernimmt die Reallast (eher unwahrscheinlich) oder die Reallast wird durch Zahlung einer Entschädigung abgelöst (durch Zahlung Summe X aus dem Kaufpreis). In beiden Fällen muss der Begünstigte informiert werden. Im letzteren erst recht, da ja die Entschädigung "verhandelt" werden muss. Hierbei könnten dann natürlich auch die Rückstände Berücksichtigung finden.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
Benutzeravatar
sh161
Kennt alle Akten auswendig
Beiträge: 609
Registriert: 12.12.2012, 10:19
Beruf: RA-Fachangestellte
Software: Advoware

#15

19.05.2020, 09:35

mücki hat geschrieben:
19.05.2020, 09:20
Naja, das kommt darauf an. Unser Notar meinte seinerzeit, dass sich die Abwicklung über ein Anderkonto nicht lohnt, wenn es ein "Verbrauchervertrag" ist und es keine komplizierten Geschichten im KV gibt. Die Entscheidung liegt dann schlussendlich aber bei den Parteien. Nun weiß ich natürlich nicht, ob das hier schon den Bereich der komplizierteren Abwicklung fällt, wo der NO dann zu einem Anderkonto rät.


In meiner jetzigen Kanzlei wird nichts mehr über Notaranderkonto abgewickelt und in der vorherigen waren es auch nur noch max. 5 KV im Jahr. MMn ist die Wahrscheinlichkeit einer direkten Zahlung deutlich größer.
Bild
Benutzeravatar
Tigerle
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 3581
Registriert: 30.01.2008, 09:20
Beruf: Wirtschaftsassistenin/selbständige ReFa
Software: RA-Micro
Wohnort: Augsburg

#16

19.05.2020, 10:26

mücki hat geschrieben:
19.05.2020, 09:20

@TE:
Es gibt doch zwei Möglichkeiten: Der Käufer übernimmt die Reallast (eher unwahrscheinlich) oder die Reallast wird durch Zahlung einer Entschädigung abgelöst (durch Zahlung Summe X aus dem Kaufpreis). In beiden Fällen muss der Begünstigte informiert werden. Im letzteren erst recht, da ja die Entschädigung "verhandelt" werden muss. Hierbei könnten dann natürlich auch die Rückstände Berücksichtigung finden.[/color]
Im Moment steht in der Anzeige des Maklers, dass die Reallast übernommen werden muss.
Wie dies aber dann am Ende tatsächlich zwischen Verkäufer und Käufer gehandhabt wird, das wissen wir natürlich nicht, wir haben von den Kaufabsichten nur durch Zufall durch Nachbarn und dann durch die Anzeige erfahren.

Ich werde auf jeden Fall versuchen die Rückstände noch im Grundbuch als Zwangssicherungshypothek eintragen zu lassen und hoffe, dass er jetzt erstmal pünktlich die laufenden zahlt.
Antworten