Schuldner verkauft Haus über, wie Käufer herausfinden

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Tigerle
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#1

18.05.2020, 09:32

Derzeit ist unser Vollstreckungstitel beim Gerichtsvollzieher, da dieser eigentlich Drittauskünfte einholen sollte, aber der kommt nicht in die Puschen und reagiert auf Anfragen nicht.

Jetzt haben wir herausgefunden, dass der Schuldner über einen Makler sein Haus verkaufen möchte. Die laufende Forderung der Mandantschaft ist grundbuchrechtlich abgesichert. Allerdings hat der Schuldner auch noch Rückstände zu zahlen. Da wir im Moment den nicht Titel haben (liegt beim Gerichtsvollzieher) und ich auch nicht weiß, ob die Eintragung über die Rückstände als Zwangssicherungshypothek rechtzeitig vor einem Verkauf stattfindet, ist meine Frage, ob es eine Möglichkeit gibt, dass ich an die Informationen rankomme an wen das Haus verkauft wird/welcher Notar, damit man zur Not auch ein Zahlungsverbot über die Rückstände ausbringen kann.

Hat hier einer eine Idee, wie wir vorgehen könnten?
Der Makler wird ja daran bestrebt sein, dass das Haus verkauft wird, da dieser dann ja gegenüber dem Käufer einen Anspruch auf die Provision hat. Gibt es einen Auskunftsanspruch des Schuldners gegenüber dem Makler den man geltend machen kann? Kommt mir zwar komisch vor, aber im Prinzip bekommt ja der Schuldner vom Makler die Angaben wer Intersse hat etc. Wobei uns natürlich nicht alle Interessenten interessieren, sondern nur der tatsächliche Käufer oder der Notar bei dem der Kaufvertrag dann beurkundet wird.
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mücki
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#2

18.05.2020, 10:07

Guten Morgen, ich würde einfach mal versuchen mit dem Makler Kontakt aufzunehmen. Dieser sollte ja eigentlich - vor Aufnahme seiner Tätigkeit - einen aktuellen Grundbuchauszug erhalten haben und daher wissen, dass euer Mandant Gläubiger ist, wenn zumindest ein Teil der Forderung bereits besichert ist.
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AliceImWunderland
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#3

18.05.2020, 11:00

Ich sehe da ehrlich gesagt keine Möglichkeit, den Namen des Käufers legal herauszufinden. Dies ist meines Erachtens nur im Rahmen der Abgabe einer VA möglich und da wird es daran scheitern, den richtigen Zeitpunkt abzupassen.

Der Makler unterliegt gewissen Datenschutzbestimmungen und darf den Namen des Käufers ohne seine Einwilligung an Dritte nicht herausgeben. Tut er es doch, macht er sich strafbar.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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Tigerle
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#4

18.05.2020, 11:10

mücki hat geschrieben:
18.05.2020, 10:07
Guten Morgen, ich würde einfach mal versuchen mit dem Makler Kontakt aufzunehmen. Dieser sollte ja eigentlich - vor Aufnahme seiner Tätigkeit - einen aktuellen Grundbuchauszug erhalten haben und daher wissen, dass euer Mandant Gläubiger ist, wenn zumindest ein Teil der Forderung bereits besichert ist.
Dem Makler ist es bekannt, es steht sogar in der Verkaufsanzeige, dass der Käufer entsprechende Rechte übernehmen muss.
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sh161
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#5

18.05.2020, 11:10

Ist es zulässig, die Erteilung der Löschungsbewilligung für die bereits abgesicherten Beträge davon abhängig zu machen, dass die Restforderung auch beglichen wird? :kopfkratz :pfeif
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#6

18.05.2020, 11:21

AliceImWunderland hat geschrieben:
18.05.2020, 11:00
Ich sehe da ehrlich gesagt keine Möglichkeit, den Namen des Käufers legal herauszufinden. Dies ist meines Erachtens nur im Rahmen der Abgabe einer VA möglich und da wird es daran scheitern, den richtigen Zeitpunkt abzupassen.

Der Makler unterliegt gewissen Datenschutzbestimmungen und darf den Namen des Käufers ohne seine Einwilligung an Dritte nicht herausgeben. Tut er es doch, macht er sich strafbar.
Die Abnahme der Vermögensauskunft versuchen wir schon länger. Teilweise hat er dann bezahlt. Jetzt ist er zwar noch in der Immobilie gemeldet, aber wohnt angeblich nicht mehr da (Auskunft Nachbarn), d.h. er ist nicht greifbar, deswegen hatten wir gehofft mit den Drittauskünften weiter zu kommen. Hier reagiert aber der GVZ zur Zeit nicht.

Daher werden wir keine Chance haben über den Antrag der Vermögensauskunft an die gewünschten Infos zu kommen.

Mein Problem ist eben auch, wenn das Haus verkauft ist, und es einen neuen Eigentümer gibt, befürchte ich, dass ich mit dem vorhandenen Titel die rückständigen Forderungen nicht mehr geltend machen kann. Ich kann es ja dann vermutlich nicht mehr eintragen lassen, da der neue Eigentümer mit Sicherheit nicht für diese Rückstände haftet - vermute ich. Was dann bedeutet, ich müsste über die Rückstände einen Mahnbescheid machen etc.
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#7

18.05.2020, 11:22

sh161 hat geschrieben:
18.05.2020, 11:10
Ist es zulässig, die Erteilung der Löschungsbewilligung für die bereits abgesicherten Beträge davon abhängig zu machen, dass die Restforderung auch beglichen wird? :kopfkratz :pfeif
Es handelt sich um Leibrente, diese ist als Reallast eingetragen und wird nicht gelöscht, der neue Käufer muss dies mit übernehmen und dann die laufende monatlich fällige Leibrente bezahlen.
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mücki
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#8

18.05.2020, 11:43

Dann ist also der Ausgleich der laufenden Forderung gesichert, vorausgesetzt es findet sich ein Käufer, der eine solche Belastung mit übernimmt.

Habt ihr schonmal eine Adressermittlung über die Post versucht? Ich weiß, das non-plus-ultra ist das nicht aber vielleicht hilft es und so wäre zumindest der Schuldner wieder greifbar.

Unabhängig davon, müsstet ihr doch vom Notar informiert werden, wenn das Haus verkauft wird, schließlich ändert sich ja dann euer Schuldner und ihr müsst doch wissen, von wem ihr Geld verlangen könnt oder habe ich da jetzt einen Denkfehler?
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Anahid
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#9

18.05.2020, 12:26

Zunächst einmal kann der Schuldner auch mehrere Makler beauftragen. Kosten entstehen - in der Regel - für ihn nur dann, wenn das Haus erfolgreich verkauft wird. Also von daher würde ich mich auch nicht darauf verlassen, dass genau dieser Makler den Verkauf in trockene Tücher bringt.

Ungeachtet dessen müsst Ihr bzw. der Mandant doch vom Notar im Falle eines geplanten Verkaufs angeschrieben werden, da es ja irgendeiner notariellen Urkunde, die durch Euren Mandanten zu errichten ist, bedarf, dass das Haus verkauft werden kann (Kosten sind natürlich vom Schuldner zu zahlen). Spätestens dann dürfte Dir aber doch die Urkundennummer bekannt sein. Wegen der Rückstände würde ich dann ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Notar verschicken und eine Pfändung des Kaufpreises veranlassen bzgl. der Rückstände.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

18.05.2020, 14:42

Anahid hat geschrieben:
18.05.2020, 12:26
Zunächst einmal kann der Schuldner auch mehrere Makler beauftragen. Kosten entstehen - in der Regel - für ihn nur dann, wenn das Haus erfolgreich verkauft wird. Also von daher würde ich mich auch nicht darauf verlassen, dass genau dieser Makler den Verkauf in trockene Tücher bringt.
Gemäß Recherche ist nur ein Makler damit beauftragt.
Anahid hat geschrieben:
18.05.2020, 12:26
Ungeachtet dessen müsst Ihr bzw. der Mandant doch vom Notar im Falle eines geplanten Verkaufs angeschrieben werden, da es ja irgendeiner notariellen Urkunde, die durch Euren Mandanten zu errichten ist, bedarf, dass das Haus verkauft werden kann (Kosten sind natürlich vom Schuldner zu zahlen). Spätestens dann dürfte Dir aber doch die Urkundennummer bekannt sein. Wegen der Rückstände würde ich dann ein vorläufiges Zahlungsverbot an den Notar verschicken und eine Pfändung des Kaufpreises veranlassen bzgl. der Rückstände.
Sorry ich steh auf dem Schlauch, was für eine Urkunde muss unser Mandant erstellen, dass das Haus verkauft werden darf?
Das Haus wurde an den jetztigen Besitzer gegen Zahlung einer monatlichen Leibrente bis zum Tod verkauft. Und diese Leibrente ist wie gesagt als Reallast im Grundbuch eingetragen.
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