Hallo zusammen,
ich stehe extrem auf dem Schlauch. Wir haben einen Vergleich mit folgendem Wortlaut:
1. Der Kläger verpflichtet sich, bis 20.08.2019 die Fahrtenbücher nach Maßgabe der oben geregelten Verpflichtung zu korrigieren und an den Beklagten zu übermitteln.
2. Der Beklagte verpflichtet sich, nach Rückgabe der Fahrtenbücher gem. Ziffer 1 des Vergleichs an den Kläger eine Entgeltfortzahlung für den Monat Dezember 2018 in Höhe von insgesamt 2.166,66 € brutto zu zahlen.
Wir vertreten den Kläger. Die Fahrtenbücher wurden korrigiert und an den Beklagten übermittelt. Dieser zahlt aber nicht. Wir haben die Zwangsvollstreckung eingeleitet. Jetzt schreibt der GVZ zurück:
die beantragte Amtshandlung wird vorerst abgelehnt, weil es mir nicht möglich ist, den Bedingungseintritt bzgl. Ziffer 1 zu prüfen. Der Nachweis der Bedingung ist durch öffentliche Urkunde zu führen.
Es ist ein Schreiben des Beklagten dabei, der bestreitet, dass die Fahrtenbücher vollständig korrigiert wurden.
Wie mache ich jetzt weiter? Was ist mit dem Nachweis durch öffentliche Urkunde gemeint?
Vielen Dank
Bedingungseintritt durch öffentliche Urkunde beweisen
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