Pfändung Steuererstattung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Svengie
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#1

15.05.2020, 09:28

Hallo :wink1

Ich komme in einer ZV-Sache nicht weiter. Ich hatte einen komb. ZV-Auftrag erteilt. Da der Schuldner nicht angetroffen wurde, erfolgte eine Ladung zur Abgabe der VA. Diese wurde dann auch vom Schuldner abgegeben. Aus der VA konnte ich entnehmen, dass evtl. Steuererstattungsbeträge bestehen. Ein PfÜb beim zuständigen FA hat ergeben, dass eine Einkommensteuererklärung für die Jahre 2016 und 2019 gar nicht abgegeben wurde und der gepfändete Anspruch unter dem Vorbehalt anerkannt wird, dass eine Steuererklärung abgegeben wird. Daraufhin habe ich den Schuldner angeschrieben und ihm sogar die Formulare für die Steuererklärung zukommen lassen. Der Schuldner hat trotz Erinnerung einfach nicht reagiert. Ich weiß einfach nicht weiter :-(
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sh161
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#2

15.05.2020, 10:07

Da wirst du nicht viel machen können. Soweit ich weiß, kannst du den Schuldner nicht verpflichten, eine Steuererklärung abzugeben. :ka

Auch hier wiederhole ich meine Bitte, deine Überschriften detaillierter zu bezeichnen. ;)
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Svengie
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#3

15.05.2020, 10:24

Ok, danke sh161 :-(
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Sputnik85
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#4

15.05.2020, 10:25

Hab auch noch nicht gehört, dass wir nen Schuldner zur Abgabe der Steuererklärung verpflichten können... Wo hast du das her?

Wenn sonst nix zu holen ist, Wiedervorlage auf nach die Schonfrist setzen und dann erneut ZV-Maßnahmen prüfen.
:niveau
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#5

15.05.2020, 10:51

Ich habe die Schuldnerin einfach angeschrieben gehabt:

in vorbezeichneter Angelegenheit wurde Ihnen inzwischen der Pfändungs- und Überweisungsbeschluss des Amtsgerichts ?? , Az. ??, zugestellt. Nachdem Sie bisher die Forderung der ?? nicht beglichen haben, hat der Gläubiger mit unserer Hilfe Ihren Anspruch auf Erstattung zu viel gezahlter Einkommensteuer für das Kalenderjahr 2019 gepfändet und sich zur Einziehung überweisen lassen.

Um Nachteile für Sie zu vermeiden, dürfen wir Sie ausdrücklich darauf hinweisen, dass die erfolgte Pfändung nichts daran ändert, dass Sie dieses Jahr eine Einkommensteuererklärung beim zuständigen Finanzamt in ?? abgeben müssen, wenn Sie der Pflichtveranlagung unterliegen. Aber auch wenn Sie der Veranlagungspflicht nicht unterliegen und Ihr Arbeitgeber keinen Lohnsteuerjahresausgleich durchführt, hat es für Sie erhebliche Vorteile, wenn Sie beim zuständigen Finanzamt einen entsprechenden Antrag stellen.

In Höhe des Erstattungsbetrags erlischt nämlich die Forderung des Gläubigers gegen Sie, ohne dass Sie unmittelbar aus Ihrem Barvermögen Leistungen erbringen müssen. Wird die Forderung durch den Erstattungsbetrag sogar ganz getilgt, befreien Sie sich damit zugleich vor zukünftigen Vollstreckungsversuchen des Gläubigers. Übersteigt der jetzt der Höhe nach noch nicht bekannte Steuererstattungsanspruch sogar die Vollstreckungsforderung, steht Ihnen der Mehrbetrag alleine zu.

All dies erreichen Sie, indem Sie dafür sorgen, dass überzahlte Steuern nicht beim Staat bleiben. Schenken Sie dem Staat nicht Ihre berechtigten Rückerstattungsansprüche in einer Weise, aus der Sie nicht einmal selbst einen Vorteil haben. Im Gegenteil: Ihre Schulden erhöhen sich sonst noch um die Anwalts- und Gerichtskosten weiterer Vollstreckungsversuche.

Es dürfte also auch in Ihrem eigenen Interesse liegen, einen entsprechenden Antrag beim Finanzamt zu stellen. In der Anlage übersende ich Ihnen deshalb die amtlichen Vordrucke zur Abgabe der Einkommensteuererklärung für das Jahr 2019. Füllen Sie diese bitte gewissenhaft aus und reichen Sie die Vordrucke alsbald bei Ihrem Finanzamt in Bad Bentheim ein.

Wir weisen darauf hin, dass Sie nach Auffassung des Bundesfinanzhofes (BStBl. 99, 84) auf die persönliche Abgabe der entsprechenden Steuererklärungen verklagt werden können. Dieses Urteil kann dann mittels Zwangsgeldes oder auch Zwangshaft durchgesetzt werden, wenn Sie sich auch nach dem Urteilserlass weiterhin weigern, eine Steuererklärung abzugeben. Insbesondere auch die Ihnen dadurch weiter entstehenden Prozesskosten würden durch die freiwillige Abgabe der Steuererklärung vermieden.
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Soenny
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#6

15.05.2020, 11:09

@Svengie ich habe die Überschrift mal angepaßt, bitte in Zukunft aussagekräfte Überschriften wählen, damit man die Themen auch wiederfindet. Gleiches gilt für das andere von dir eingestellte Thema. Auch bitte in das richtige Unterforum einstellen. Ich gehe davon aus, daß du schon Titel hast, dann wäre das Unterforum Zwangsvollstreckung und nicht Inkasso und Mahnverfahren richtig.
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#7

15.05.2020, 11:18

Alles klar Soenny :)
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mücki
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#8

15.05.2020, 11:35

Grundsätzlich stellt sich mir aber schon die Frage, warum ein Schuldner angibt, Steuererstattungsansprüche zu haben, wenn er keine Steuererklärung abgibt.

Bezüglich deines Schreibens ... Finde ich persönlich ganz gut, auch wenn es wahrscheinlich nichts bringen wird, aber ich hoffe für dich, dass euer Schuldner sich nicht auf die Bedienung von Suchmaschinen versteht.
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#9

15.05.2020, 11:41

Der Schuldner kann vom Gläubiger nicht dazu gezwungen werden, eine Steuerererklärung abzugeben, siehe z. B. Beschluss des BGH vom 27.03.2008, VII ZB 70/06; Urteil LG Bonn, Urteil v. 27.11.2013, 3 O 276/13
joggellive
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#10

16.05.2020, 21:47

Ähm, Mal für die Zukunft, was das Thema "Ich ha e sogar die Formulare mit geschickt" angeht. Das würde ich in Zukunft lassen. Die meisten Finanzämter nehmen garkeine Papiere mehr an, die wollen alles über Elsterfomular etc. digital haben. Hier in Thüringen ist es so, daß man zwar noch Papiere abgeben kann, dann schicken die das an ein externenes Unternehmen welches die Papiere digitalisiert und diesen Mehraufwand bezahlt man dann. Ich kenne nicht mal mehr jemand der da noch mit Papier und Stift irgendwas beim FA. Erklärt. An Sonsten, wenn Dr Schu. keine Erklärung abgibt, dann ist dann ist das so. Ich mache übrigens auch keine. Ich habe nichts absetzbares, da kämen vielleicht 20€ bei raus, dass ist es dich Sache nicht wert.

Bezüglich der Aussage, mit dem zur Steuererklärung gezwungen werden, würde ich das als Nötigung sehen. Denn es entspricht nicht der aktuellen Rechtsprechung. Steuererklärungen abgeben ist ein höchst persönliches Recht. Die Zeiten wo man einen Schu. dazu zwingen könnte sind schon lange vorbei.
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