VB bleibt aufrechterhalten - für ZV vollstreckbare Ausfertigung nötig?

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Rehlein39
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#1

15.05.2020, 08:21

Guten Morgen an Alle!

Ich habe einen PFÜB beantragt und habe den Vollstreckungsbescheid, gegen den der Gegner Einspruch eingelegt hatte, und das Urteil, wonach der Vollstreckungsbescheid aufrechterhalten wird, mitgeschickt.
Jetzt schreibt mir das Gericht, dass das Urteil zugestellt werden muss :hm das Problem hatte ich noch nie - ich vollstreckbare doch aus dem Vollstreckungsbescheid, das Urteil hat doch gar keinen vollstreckungsfähigen Inhalt!
Wie muss ich denn jetzt vorgehen? Muss ich separat eine Zustellung des Urteils über einen Gerichtsvollzieher beantragen und kann dann erst vollstrecken? Brauche ich gar eine vollstreckbare Ausfertigung?

Kann jemand helfen?

das Rehlein
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Anahid
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#2

15.05.2020, 12:32

Nein, nein und nochmals nein. Du hättest einfach nur den VB beifügen müssen. Das Urteil hat in der ZV gar nichts zu suchen. Unabhängig davon werden Urteile von Amts wegen zugestellt; eine Zustellung durch Dich per GV ist daher nicht erforderlich.

Hat der RPfl Dir das Urteil zurückgeschickt?
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#3

15.05.2020, 13:04

Ja, RPfl hat mir das Urteil zurückgeschickt, den VB aber behalten..
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Anahid
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#4

15.05.2020, 13:20

Dann schick das Urteil an das Prozessgericht mit der Bitte, dieses mit dem Zustellungsvermerk zu versehen. Jetzt da rumzumachen, das Urteil (was ja wahrscheinlich im PfÜB mit aufgeführt ist) aus der Pfändung rauszunehmen, den PfüB-Anrag zu ändern usw. ist viel mehr Arbeit. Und zukünftig so ein Urteil einfach weglassen. ;)
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#5

18.05.2020, 08:08

Guten Morgen an Alle

..und Danke Anahid - mache ich so und merke mir das für die Zukunft. Hab mir ja mehr Arbeit als nötig gemacht...
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