Kontodaten durch Finanzamt in Erfahrung bringen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Muschel
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#1

14.05.2020, 10:10

Hallo, ich habe hier eine sehr ungeduldigen Gläubiger.... Wir haben bereits eine VorOrt-Pfändung im Geschäftsbetrieb des Schuldners veranlasst, wo nichts zu holen war und die Abnahme der Vermögensauskunft beantragt, da wir keine weiteren Daten zu Verfügung hatten.
Zur Abnahme der Vermögensauskunft ist der Schuldner nicht erschienen, Haftbefehl wurde nicht beantragt, da die Kosten der Haftunterbringen der Mandant auch nicht bereit war zu zahlen (logischerweise).
Jetzt teilt mir der Mandant die Steuernummer des Schuldners mit und das zuständige Finanzamt. Mir fällt hier nur ein, dass man eventeulle Steuererstattungen pfänden könnte.

Mandant meint aber, mit dem Titel und der Steuernummer kann man "Daten" beim Finanzamt in Erfahrung bringen, wie beispielsweise die Bankverbindung (um eine Kontopfändung zu beantragen). Wisst ihr ob das möglich ist? Aus datenschutzrechtlichen Gründen denke ich eher nicht, aber der Mandant ist "belehrungsresistent".

Ich verstehe ja, dass er sein Geld haben möchte, wenn er schon einen Titel gegen den Schuldner hat, aber der tut immer so, als wenn wir hier nichts unternehmen und denkt scheinbar das wir zaubern können.
Der frühe Vogel fängt vielleicht den Wurm, aber die zweite Maus bekommt den Käse. (Denkt nochmal drüber nach.) ;-)
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Anahid
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#2

14.05.2020, 10:12

Kontoverbindung kannst Du über Drittauskünfte in Erfahrung bringen. Da der Schuldner nicht zum VA-Termin erschienen ist, liegen die Voraussetzungen vor. Vom Finanzamt bekommst Du keine Auskünfte.
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#3

14.05.2020, 10:15

Hast du im ZV-Auftrag nicht direkt Punkt M mitgenommen?
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Muschel
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#4

14.05.2020, 10:52

Punkt M habe ich nicht gleich mit reingenommen :-(
@Anahid ; Die Drittauskünfte jetzt nochmal in Verbindung mit Abnahme Vermögensauskunft beantragen oder solo? Das ist ja sicher dann derselbe Gerichtsvollzieher der für die Abnahme der Vermögensauskunft zuständig ist oder?
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#5

14.05.2020, 11:01

Ja, derselbe Gerichtsvollzieher ist zuständig.
Beantrage jetzt noch die Einholung von Drittauskünften (das machen wir i.Ü. immer -> M1+M2+M4), dafür fällt übrigens eine gesonderte Gebühr für dich an.
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#6

14.05.2020, 11:45

Mit dem VU, aus dem zuerst vollstreckt wurde, hatte ich die 500,00 € Grenze für die Drittauskünfte nicht erreicht. Da wir zwischenzeitlich den KFB vorliegen haben, nehme ich den gleich dazu.
Vielen Dank euch Beiden.
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#7

14.05.2020, 11:49

Die 500,00 € Grenze gilt aber nur im Hinblick auf die DRV = Arbeitgeberdaten. Für alle anderen Drittauskünfte gibt es keine Grenze.
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#8

14.05.2020, 11:57

Leider kann ich nicht mehr editieren, dann halt so:

Du kannst die Drittauskünfte isoliert beantragen. In den Hinweisen würde ich aber schreiben, dass der Schuldner zur Vermögensauskunft nicht erschienen ist und auf das beigefügte GV-Protokoll verweisen.

Ich bin mir nicht sicher, ob Du jetzt so einfach den Streitwert durch Hinzuziehung eines weiteren Titels über die Grenze hieven kannst oder ob Du jetzt, falls Du die Drittauskünfte von der DRV auch einholen willst, erst einmal hinsichtlich des KFB einen neuen Antrag auf VA stellen musst. :kopfkratz Im Zweifel würde ich mal den GV anrufen und ihn fragen, ob es reicht, wenn Du beide Titel beifügst, damit er Dir die auch einholen kann.

Hinsichtlich der Drittauskünfte bzgl. Pkw finde ich diese - ehrlich gesagt - vollkommen unnütz und ich beantrage die nie. Ein Auto zu pfänden ist so gut wie unmöglich. Entweder ist der Schuldner auf den Pkw angewiesen, dann kann ich nur eine Austauschpfändung vornehmen, was sich in 99 % der Fälle nicht lohnt, oder die Fahrzeuge sind geleast oder finanziert womit sie nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Also.....sinnlos.
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#9

14.05.2020, 12:33

Anahid hat geschrieben:
14.05.2020, 11:57
cut

Hinsichtlich der Drittauskünfte bzgl. Pkw finde ich diese - ehrlich gesagt - vollkommen unnütz und ich beantrage die nie. Ein Auto zu pfänden ist so gut wie unmöglich. Entweder ist der Schuldner auf den Pkw angewiesen, dann kann ich nur eine Austauschpfändung vornehmen, was sich in 99 % der Fälle nicht lohnt, oder die Fahrzeuge sind geleast oder finanziert womit sie nicht im Eigentum des Schuldners stehen. Also.....sinnlos.
Oder sie befinden sich in einem Zustand, dass man selbst auf dem Schrott noch was bezahlen muss .... :roll:
Selbst wenn man in allen vorgenannten Punkten Glück hat, lohnt sich die Pfändung meist nicht, weil nach Abzug der Kosten kaum noch etwas über bleibt. Deshalb verzichten wir auf die i.d.R. Auskünfte auch.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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#10

14.05.2020, 12:54

Der Schuldner ist selbstständig, dann kann ich mir die Auskünfte von der DRV doch auch sparen oder? Der GVZ ist sehr schwer ans Telefon zu bekommen, unser Mandant aber sehr ungeduldig und alles soll heute noch raus. Daher werde ich die Auskünfte der DRV einfach mit reinnehmen, der GVZ weiß ja, dass der Herr die Vermögensauskunft nicht abgegeben hat und wahrscheinlich auch zu einer weiteren Abgabe nicht erscheinen wird. Ich weise ihn aber separat nochmal darauf hin.
Ihr habt mir sehr geholfen. :-*
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