ZVA - Modul H

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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elli_m77
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#1

13.05.2020, 16:46

Hallo zusammen,

also irgendwie bin ich gerade total verwirrt. :kopfkratz

Unter Modul H - Erlass den Haftbefehls - haben wir bislang bei unseren ZVAs auch immer den letzten Punkt angekreuzt, also dass das Gericht den Haftbefehl nach Erlass bitte an den zuständigen Gerichtsvollzieher weiterleiten und dieser sodann den Schuldner verhaften möge. Dies war bislang kein Problem.

Nun haben wir jedoch bereits zweimal Post bekommen, in der das Gericht folgendes mitteilt: "Die Erklärung des Verhaftungsauftrages bereits beim ersten ZVA an Gerichtsvollzieher ist unzulässig. Dieser kann erst nach Erlass des Haftbefehls erteilt werden".

Nun ist es doch eigentlich so, dass der HB ja erst erlassen wird, nachdem der Schuldner eh nicht zum Termin erschienen ist oder sonstwie sich geweigert hat, also verstehe ich nicht, warum das bisher immer so funktioniert hat und sich nun zwei Gerichte beschweren. Ich möchte den Schuldner doch nicht aus Lust und Laune heraus verhaften lassen, ich möchte nur den Postweg möglichst kurz halten ...

Danke und viele Grüße
elli_m
Geiselmann
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#2

13.05.2020, 18:33

ZPO § 802g, § 802c (Haftauftrag im Anschluss an Vermögensauskunftsantrag)
1. Hat der Gläubiger im Formularauftrag angekreuzt, dass nach Termin zur Abnahme der Vermögensauskunft im Falle des Nichterscheinens durch das Amtsgericht ein Haftbefehl erlassen werden und dieser Haftbefehl im Anschluss vom Gerichtsvollzieher vollstreckt werden soll, ist es nicht erforderlich, einen erneuten Verhaftungsauftrag mit gesondertem Schreiben zu erteilen.
2. Der Erlass des Haftbefehls durch das Vollstreckungsgericht stellt keine außerprozessuale Bedingung dar.
- LG Karlsruhe, Beschluss vom 7.2.2018 – 3 T 90/17 -DGVZ 7-2018, 165 -
Mit einer Anmerkung von Stefan Mroß, Schriftleiter der DGVZ

ZPO § 802 g; GVFV § 1 (Antrag auf Vollziehung des Haftbefehls als innerprozessuale Bedingung)
Stellt der Gläubiger in dem für Vollstreckungsaufträge bestimmten Formular sogleich den Antrag auf Vornahme der Verhaftung des Schuldners, so liegt hierin eine innerprozessuale Bedingung. Danach hat der Gerichtsvollzieher den Auftrag auszuführen, sobald das Gericht den Haftbefehl erlassen und auf Antrag des Gläubigers dem Gerichtsvollzieher zugeleitet hat.
- LG Stuttgart, Beschluss vom 11.7.2017 - 2 T 217/17 -

S. Geiselmann
elli_m77
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#3

27.05.2020, 14:52

@Geiselmann: ich hatte die letzte Zeit leider keine Möglichkeit, online zu gehen, deshalb antworte ich erst jetzt.
Vielen Dank für die ausführliche Antwort und die Verweise auf die entsprechenden §§ bzw. Urteile. Da werde ich mich dann mal in Ruhe einlesen, dann werde ich das alles sicherlich besser verstehen.

VG
elli_m
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