einstweilige Einstellung ZV, §§ 765a, 732 II ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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cancer84
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#1

12.05.2020, 13:55

Hallo,

der Schuldner (nicht anwaltlich vertreten) hat nach Antrag gem. § 765a ZPO die einstweilige Einstellung der ZV (wohl nach § 732 II ZPO, wird nicht näher begründet) erreicht. Der Tenor lautet wie folgt:

1. Die Zwangsvollstreckung aus dem Schuldanerkenntnis ... wird bis ein­ schließlich 29.05.2020 ... einstweilen eingestellt, der erlassende Haftbe­fehl ist aufgrund der Einstellung nicht zu vollziehen.
2. Die Einstellung zu Ziffer 1. erfolgt unter der Auflage, dass der Schuldner binnen eines Mo­nats ab Beschlussfassung nachweist, dass er eine Schuldnerberatungsstelle aufgesucht hat.
3. Die Einstellung zu Ziffer 1. erfolgt unter der weiteren Auflage, dass der Schuldner binnen eines Monats ab Beschlussfassung nachweist, dass er.sich in psychologische Behandlung begeben hat.

Nachdem der Schuldner den Auflagen gegenüber dem Gericht nicht nachgekommen ist (der Monat ist schon lange um), haben wir beantragt, den Beschluss aufzuheben. Nun meint aber die Rechtspflegerin, dass sie das noch weiter prüft und ggfs. ein Gutachten über den Zustand des Schuldners (Suizidgefahr) einholt und dass sie den Beschluss quasi nicht guten Gewissens aufheben kann. So direkt hat sie es natürlich nicht gesagt.

Meine Frage: Wie versteht Ihr den Tenor?

Ist es nur eine vorläufige Entscheidung und eine endgültige steht noch aus? Wozu dann aber die Monatsfrist und die Auflage?
Darf das Gericht einfach entscheiden, den Beschluss nicht aufzuheben, auch wenn die Auflagen nicht erfüllt wurden?


Teilt Ihr den Banken, wo eine Pfändung läuft, so einen Beschluss eigentlich mit? Oder geht ihr davon aus, dass das der Schuldner macht? Diese Frage fällt mir jetzt grad so ein. Für den Pfüb haben wir einen gleichlautenden Beschluss.

Man man, aus dem Thema ZV bin ich ganz schön raus...

Ich hoffe, ihr könnt mir auf die Sprünge helfen. Vielen Dank im Voraus!

Karina
Geiselmann
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#2

13.05.2020, 20:52

Das ist ein Problem bei Vollstreckungsschutz nach § 765a ZPO.
Droht der Schuldner z.B. mit Selbstmord und hält sich nicht an die Auflagen im Einstellungsbeschluss,
kann das Gericht nicht einfach den Beschluss aufheben nach dem Motto:
Selbst Schuld, dann soll sich der Schuldner halt umbringen.
Ich denke da greift eine Amtsermittlungspflicht des Gerichts um eine Gefahr abzuwenden.

S. Geiselmann
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