Zustellung Beschluss Pfändungsfreibetrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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heiba
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#1

11.05.2020, 10:55

Hallo und guten Morgen zusammen,

wir hatten einen PfüB beantragt, nachträglich dann eine Herabsetzung des Pfändungsfreibetrages beantragt, es wurde ein Beschluss erlassen (… in Ergänzung des Pfüb ---wird der Pfändungsfreibetrag gem. § 850 d ZPO auf---€ festgesetzt.
Muss ich den Beschluss jetzt an Schuldner und Drittschuldner durch den GV zustellen lassen?


Danke
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icerose
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#2

12.05.2020, 13:29

Warum hat das Gericht die Zustellung nicht veranlasst? Aber ja, nun musst du den Beschluss zustellen lassen. Dürfte für den Drittschuldner auch besonders interessant sein.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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Tigerle
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#3

13.05.2020, 08:40

Wie icerose schon sagte, wenn der Beschluss noch nicht zugestellt wurde, dann solltest Du ihn auf jeden Fall zustellen lassen, sonst weiß der Drittschuldner ja auch nicht, dass er den geänderten Pfändungsfreibetrag berücksichtigen muss.
heiba
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#4

14.05.2020, 14:23

Tigerle hat geschrieben:
13.05.2020, 08:40
Wie icerose schon sagte, wenn der Beschluss noch nicht zugestellt wurde, dann solltest Du ihn auf jeden Fall zustellen lassen, sonst weiß der Drittschuldner ja auch nicht, dass er den geänderten Pfändungsfreibetrag berücksichtigen muss.
Vielen lieben Dank, ich dachte das macht vielleicht das Gerichts.
kreutz1040
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#5

14.05.2020, 15:44

Das sollte auch das Gericht vornehmen,,da hier ZU von Amtswegen. Wenn Sie es an den Drittschuldner zustellen, ist es auch wirksam, § 166, 191 bezieht sich nur auf § 829 Abs. 2 ZPO, siehe auch § 850g ZPO und 329
ZPO).
Feldhamster
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#6

14.05.2020, 23:02

Vielleicht einfach mal bei Gericht anrufen und nachfragen, ob es die Zustellung veranlasst hat. Im übrigen würde den Beschluss sofort dem Drittschuldner per Fax schicken, dass er über den geänderten Betrag informiert wird.
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