ZV gegen GmbH, Gesellschafter*innen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Yaron
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#1

06.05.2020, 22:46

Hey, guten Abend.

Ich sitze gerade mit einer Akte aus der Kanzlei Zuhause, die mich nicht loslässt. Im wahrsten Sinne des Wortes.

In 2018 haben wir von unserem Mandanten einen Titel (VB) bekommen, gegen eine GmbH und deren Geschäftsführerin. Antragsgegner (GmbH) wird als Gesamtschuldner in Anspruch genommen mit einer Privatperson (Prokurist der GmbH).

Haben hierauf hin im Dezember 2018 den GVZ losgeschickt, mit dem Titel gegen die GmbH, um die Vermögensauskunft zu holen und, wenn dies nicht klappt, uns einen Haftbefehl gegen die Geschäftsführerin zu holen, welche ja die VA für die GmbH abgeben muss

Im Februar 2019 kam dann ein Schreiben des GVZ mit der Bitte einen Vorschuss iHv 80 EUR einzuzahlen. Gesagt, getan.

Im August 2019 bekamen wir wieder Post vom GVZ, Termin zur Abgabe der VA sei auf Mitte September anberaumt worden und dass die Vollstreckungsunterlagen bei ihm für das VA Verfahren verbleiben würden.

Im September 2019 haben wir dann den GVZ angeschrieben und ihm eine weitere GFin der GmbH mitgeteilt. Diese steht jedoch nicht als GFin auf dem VB. Wir haben die Info aus dem Handelsregister gezogen und wollten unseren Auftrag aus Dezember 2018 daher auf die weitere GFin erweitern (auch wg. Erlass eines HB).

Leider hat der GVZ uns zuvor geschrieben, wegen der Postlaufzeit erst nach unserem Schreiben bei uns angekommen, dass er den Vorgang an das AG zwecks Erlass eines HB weitergeleitet hat, da niemand zur Abgabe der VA erschienen sei. Hierauf hin dann wieder wir, ob er den Auftrag denn wenigstens erweitert habe.

Im Oktober haben wir dann den HB vom Gericht bekommen, welcher sich nur auf die uns bereits in 2018 bekannte GFin bezog und einen weiteren GVZ Auftrag gemacht, diesmal nur um die Schuldnerin (GFin der GmbH) zu verhaften.

Im Februar diesen Jahres erreichte uns dann ein Schreiben vom GVZ, er habe eine Teilzahlung von 100 EUR erhalten welche er, abzgl. Kosten, weiterleiten wolle. Ferner wurde uns das Protokoll und die Unterlagen übersendet. Er traf in den Räumen der GmbH eine Person an, welche sich lt. Protokoll als Geschäftsführer der GmbH ausgegeben hat. Im Protokoll gab er an, dass die beiden Damen nicht mehr in der GmbH arbeiten würden. Im Handelsregister sind jedoch beide noch eingetragen. Uns ist jedoch aus vorherigen Angelegenheiten bekannt, dass gegen ihn ein Tätigkeitsverbot (rechtskräftig seit Juni 2017) vorliegt. Wir haben uns natürlich gewundert, als was er sich da ausgegeben hat und es dem GVZ entsprechend mitgeteilt. Auch dass beide GFinnen noch im Handelsregister eingetragen sind. Uns war der Herr nämlich bislang als Prokurist der GmbH bekannt. Neuer Termin zur Abgabe der VA wurde auf März 2020 anberaumt.

Danach die Antwort des GVZ: Ob die Damen noch im Unternehmen beschäftigt sind, mag im Prinzip keine Rolle spielen, letztlich ist jemand an dieser Anschrift aber wohl nicht mehr zu verhaften, wenn er nicht mehr arbeitet.

Wir haben dann den Herrn erstmal gegenüber der StA angezeigt, wegen des Verstoß gegen das Tätigkeitsverbot.

Die uns übersandten Unterlagen haben wir dann an den GVZ zurückgeschickt mit der Bitte, die ZV wie beantragt fortzusetzen und mit der Bitte um Mitteilung, ob die GFin (bekannt aus 2018 und gegen die der HB vorliegt) zur Abgabe der VA im März 2020 erschienen ist. Die zuletzt bekannte Adresse dieser GFin haben wir dem GVZ mittels Melderegisterauskunft mitgeteilt.

Ferner wurde gegenüber dem GVZ beantragt, bei vorliegen der Voraussetzungen, die ZV Unterlagen an das AG zwecks Erweiterung des HB auf die uns in 2019 bekanntgewordene, weitere GFin der GmbH zu erweitern. Die Adresse dieser Dame sollte der GVZ per EMA herausfinden.

Sodann wurden uns Ende April die Unterlagen wieder zurückgeschickt. Weitere Zahlungen als die im Protokoll angegebenen 100 EUR sind nicht eingegangen. Das Geschäft sei geschlossen.

Der GVZ schrieb:

Da das Geschäftslokal nach wie vor geschlossen ist, gibt es von hier derzeit nichts weiter zu veranlassen.

Soweit er erkennen könne, siehe die ZPO eine Erweiterung des HB auf möglich hinzukommende GF einer GmbH nicht vor.

Anfragen zum Wohnsitz von Schuldnern dürfen erfolgen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Da kein Titel gegen die weitere GFin vorliege, komme 755 ZPO nicht zum Zuge.

Im uns übersandten Protokoll wurde übrigens ein Zahlungsplan mit dem "Geschäftsführer mit Tätigkeitsverbot" vereinbart. Monatliche Teilbeträge iHv 100 EUR, fällig jeweils zum 15. eines jeden Monats. Fällig durch Überweisung auf das Konto des GVZ. Vollstreckungsaufschub nach 802b Abs. 3 ZPO. Zahlungsvereinbarung hinfällig und Vollstreckungsaufschub endet, wenn Gläubiger widerspricht oder Schuldner ganz oder teilweise länger als zwei Wochen in Rückstand gerät.

Die Rate März und April 2020 haben wir nie gesehen.

Meine Frage ist nun, wozu würdet ihr mir raten? Ich bin wenige Tage vor meiner Abschlussprüfung und hab alleine schon deshalb einen dicken Kopf. Ich weiß gerade nicht mehr weiter. Gerne können wir auch telefonieren, falls in meinem Beitrag was unverständlich ist.

Viele Grüße! Und danke im Voraus.
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#2

07.05.2020, 09:01

In Deiner Überschrift steht "Gesellschafterinnen" und in Deinem Post redest Du von "Geschäftsführerinnen". Was stimmt denn nun?

Außerdem gehe ich davon aus, dass Du für die ZV die Anschrift der GmbH angegeben hast. Auf welche Anschrift ist denn der Haftbefehl ausgestellt (GmbH-Anschrift oder Privatanschrift der einen Geschäftsführerin)?
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#3

07.05.2020, 09:12

Der Titel wurde seinerseits von unserem Mandanten beantragt. Auf dem, in dessen Adressfeld die GmbH vermerkt ist, steht weiter unten "geschäftsführende Gesellschafterin" Frau XX. Ich werde die Überschrift jedoch mal ändern. Du hast recht, das führt etwas in die Irre.

Laut Handelsregister ist sie jedoch nur Geschäftsführerin. Genauso wie die Dame, welche uns erst im letzten Jahr bekannt wurde. Der Herr, der vom GVZ angetroffen wurde, war uns bislang nur als Prokurist bekannt und darf, wegen des Tätigkeitsverbots, ja überhaupt nicht Geschäftsführer sein.

Der Haftbefehl ist auch auf sie (die Geschäftsführerin, welche uns seit Dezember 2018 bekannt ist) ausgestellt bzw. sie ist dort als "v. d. d. Frau XX" aufgeführt. Adresse ist jedoch die der GmbH.

Ich komme damit wahrscheinlich nicht klar, weil ich den Eindruck hab, dass hier seinerzeit irgendwas falsch gelaufen sein könnte. Ich bin auch nicht der einzige, der mit dieser Akte zu tun hatte. Soll jedoch nun zusehen was als nächstes damit geschieht.
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#4

07.05.2020, 09:25

Tja.....ist falsch gelaufen. Ihr hättet den Antrag auf Vermögensauskunft direkt unter der Privatanschrift der GF stellen sollen. Frau …………….. als GFin der ………….. GmbH (Privatanschrift). Dann kann dann auch ein Haftbefehl vollstreckt werden.

Genau so machst Du das jetzt; Du musst Dich aber entscheiden, gegen welche der beiden GFinnen Du zuerst vorgehen willst.
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#5

07.05.2020, 09:37

Ok, ich verstehe. Ich werde es so machen und versuchen die Akte auch nicht mehr aus den Augen zu lassen. Nicht dass hier nochmal jemand anders mit zu tun hat und etwas macht, was ich nicht nachvollziehen kann.

Ich danke dir jedoch schon mal sehr! Und wünsche dir noch eine gute Woche.
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#6

07.05.2020, 09:41

Danke, die wünsche ich Dir auch. :)
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