Gegenstandswert bei Pfändung von Unterhalt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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roeslein72
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#1

30.04.2020, 17:03

Meine Lieben,
bislang nur bin eine stille Mit-Lesering, :wink1 doch jetzt hab ich eine Frage und komme nicht wirklich weiter:

Die Gegenseite hat einen den rückständigen Unterhalt für einen Monat gepfändet - soweit so gut - gleichzeitig wurde im Pfändungs- und Überweisungsbeschluss als Gegenstandswert der Jahresunterhalt zuzüglich Rückstand zugrunde gelegt.

Unterhaltspfändung gehört nicht gerade zu meinen Paradedisziplinen deshalb meine Frage: Kann das richtig sein? Ich habe immer
gedacht, dass bei Pfändungen lediglich der gepfändete Wert maßgeblich ist oder aber auch der künftige Unterhalt gepfändet wird.

Herzlichen Dank für Eure Hilfe :thx
Feldhamster
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#2

01.05.2020, 09:06

Wenn nur Rückstand gepfändet wird, ist nach meiner Kenntnis auch nur der Wert des Rückstandes der Gegenstandswert.

Und der Jahreswert ist anzusetzen, wenn der lfd. Unterhalt gepfändet wird.

Wird Rückstand und lfd. Unterhalt gepfändet erfolgt die Addition der Werte.
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