Hallöchen,
mal eine Frage:
Urteil ist am 09.01.20 erlassen worden. Am 30.01.20 wurde daraufhin eine Vollstreckungsandrohung mit RA-Geb. VV 3309 RVG an Gegenseite versandt. Die Gegenseite weigert sich nun diese Kosten der Vollstreckungsandrohung zu zahlen. Zu Recht? Eine vollstreckbare Ausfertigung liegt uns bis heute nicht vor …
Über einen kurzen Hinweis wäre ich dankbar.
LG Juliane
GS möchte ZV-Gebühren nicht zahlen
- Juliane1985
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Mit einem kurzen Schweifwedeln kann ein Hund mehr Gefühl ausdrücken, als mancher Mensch mit stundenlangem Gerede.
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Ohne vollstreckbare Ausfertigung liegen die Vollstreckungsvoraussetzungen nicht vor. Wenn Ihr nicht vollstrecken könnt, könnt Ihr auch nicht androhen. Gebühr ist deshalb nicht erstattungsfähig.
- Tigerle
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Wie Andora Belle schon geschrieben hat, die Gebühr für die Androhung der Zwangsvollstreckung gibt es nur, wenn ihr statt der Androhung auch gleich die Zwangsvollstreckung einleiten könnt. In Eurem Fall ist dies nicht der Möglich, da Ihr die vollstreckbare Ausfertigung noch nicht habt.