Kosten der Räumung bei Antrag nach 885 ZPO

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Soenny
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#11

30.04.2020, 08:25

Hhm, noch eine Frage :oops: Muß ich den Antrag auf Besitzeinweisung trotzdem vorher stellen? :oops:
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)


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#12

30.04.2020, 09:39

Nein, das ist kein MUSS, sondern ein KANN. ;)
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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#13

30.04.2020, 09:48

Jut, Danke dir :knutsch :thx
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#14

30.04.2020, 10:02

Soenny hat geschrieben:
27.04.2020, 09:38
Hallo zusammen :wink1

Räumungsvollstreckungen habe ich seit ewigen Zeiten nicht gemacht, deshalb mal die dumme Frage wegen der Kosten.

Ich stelle Antrag nach 885 ZPO und der GV setzt den Mandanten wieder in den Besitz. Jetzt ist da allerlei Gerümpel, alles Schrott und der muß entsorgt werden.

Das sind doch dann auch Kosten der ZV und die kann ich normal festsetzen lassen und dann extra vollstrecken oder?
Nur noch eine kurze - vielleicht auch unwichtige - Anmerkung:

Du schreibst in deiner Frage, dass du einen Antrag nach 885 ZPO stellen willst, aber dann schreibst du von Besitzeinweisung des Mandanten. Die sogenannte "Berliner Räumung" (falls du die meinst) geht nicht nach 885 ZPO, sondern nach 885a ZPO. Ist ein riesiger Kostenunterschied und wirkt sich auf die Kostenvorschussanforderung des Gerichtsvollziehers.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#15

30.04.2020, 10:57

Danke Alice, das hatte ich dann auch gesehen. Aber scheinbar brauche ich den Antrag ja gar nicht stellen.
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#16

10.06.2020, 12:09

Ich blicke nicht mehr durch, bin aber auch total urlaubsreif und habe nur noch heute und Freitag paar Stunden, bitte helft mir weiter :oops:

Im VU steht:
Der Beklagte wird verurteilt, die Parzelle mit der Nummer ….in der Kleingartenanlage ……., Größe ca. 281 m2, zu räumen und geräumt an den Kläger herauszugeben.

Die Kosten des Rechtsstreits hat der Beklagte zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.
Ich habe dann – scheinbar war das falsch – den folgenden Antrag gestellt:
1. den Gläubiger zu ermächtigen, die dem Schuldner nach dem Versäumnisurteil des Amtsgerichts Siegburg obliegende vertretbare Handlung, die Parzelle Nr. …. in der Kleingartenanlage ……. zu räumen, fachmännisch im Wege der Ersatzvornahme durch einen von ihm zu beauftragenden Dritten räumen zu lassen.

2. den Schuldner zu verurteilen, an den Gläubiger für die unter Nr. 1 bezeichnete Ersatzvornahme einen Kostenvorschuss in Höhe von 2.600,00 € zu zahlen.

3. festzustellen, dass der Schuldner verpflichtet ist, über diesen Betrag hinausgehende Kosten für die Beräumung ebenso zu zahlen.
Jetzt schreibt das Gericht, dass das nicht geht, weil:
… dass der Umfang der Rechtskraft des Titels sich nur auf die Räumung und Herausgabe der streitgegenständlichen Parzelle erstreckt. Ein solcher Titel kann nur gemäß § 885 vollstreckt werden. Die Zwangsvollstreckung ist auf die Wiedereinräumung des Besitzes des Gläubigers und Entziehung des Besitzes des Schuldners an der streitgegenständlichen Parzelle gerichtet. Bewegliche Sachen, die sich auf der Parzelle befinden, sind dann ggf. in Verwahrung zu nehmen.
Soweit der Kläger meint, dass der Titel den Beklagten zu weiteren vertretbaren Handlungen (welche? Entsorgung von Unrat, Abbruch etc.) verpflichte, ist dies nicht der Fall.
Ansprüche die über die bloße Räumung hinausgehen können im Rahmen der Zwangsvollstreckung nur verfolgt werden, wenn ein hinreichend bestimmter Titel mit entsprechender Handlungspflicht vorliegt. Der Antrag mag aus Kostengründen zurückgenommen werden.
Ähhh und was heißt dann bitte „zu räumen und geräumt ….“? das heißt doch eigentlich auch, dass Müll usw. zu entsorgen ist oder? Die ganze Parzelle ist zugemüllt mit altem Kram, die Laube ist einsturzgefährdet usw.

Schon mal Danke für eure Hilfe :thx
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#17

10.06.2020, 13:10

Ganz auf die Schnelle, da ich eigentlich schon auf dem Weg nach Hause bin:

ich sehe das so, dass du ganz normal aus dem ursprünglichen VU vollstrecken kannst und zwar entweder nach § 885 ZPO oder nach § 885 a ZPO. Je nachdem, ob der Gläubiger die Parzelle selbst räumen möchte, um Kosten zu sparen, oder ob ein Unternehmen das räumen soll. Die Kosten der Räumung und der Einlagerung sind dann die notwendigen Kosten der ZV und können gegen den Schuldner auf Antrag festgesetzt werden.

Ich sehe hier keinen Bedarf, das ursprüngliche VU wie beantragt abzuändern.

Ich wünsche einen schönen Feiertag morgen und ein schönes WE. Der Brückentag ruft. ;)
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#18

10.06.2020, 13:49

Es geht darum, daß der Schuldner den Vorschuß für die Räumung zahlen soll!
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#19

10.06.2020, 17:03

Habs mir nochmal angeschaut; also im Wege der ZV bekommst Du m.E. den Vorschuss nicht. Die Räumung ist nach § 885 ZPO durchzuführen. Dein Antrag ist aber ein Antrag nach § 887 ZPO = Ermächtigungsbeschluss bei vertretbarer Handlung. Die Vorschusspflicht betrifft auch nur den § 887 ZPO; nach dem ist hier aber nicht zu vollstrecken. Du kannst das nicht mischen. Von daher wird m.M.n. Deinem Mandanten nichts anderes übrig bleiben, als das Grundstück zwangsräumen zu lassen und dann die Kosten hierfür bei dem Schuldner einzufordern.
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#20

10.06.2020, 18:49

Na toll, dann muß er in Vorleistung gehen und wir machen dann für ihn diese Kosten im Wege der ZV geltend, also kann ich die festsetzen lassen oder kommt dann der Rechtspfleger und sagt, das geht nicht, der Mandant hätte selber räumen können. Kann doch bei so was nicht anders sein, als bei einer Wohnung.
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