Hallo zusammen
Räumungsvollstreckungen habe ich seit ewigen Zeiten nicht gemacht, deshalb mal die dumme Frage wegen der Kosten.
Ich stelle Antrag nach 885 ZPO und der GV setzt den Mandanten wieder in den Besitz. Jetzt ist da allerlei Gerümpel, alles Schrott und der muß entsorgt werden.
Das sind doch dann auch Kosten der ZV und die kann ich normal festsetzen lassen und dann extra vollstrecken oder?
Kosten der Räumung bei Antrag nach 885 ZPO
- Soenny
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Bei manchen Menschen ist es interessant zu sehen, wie das Alter den Verstand überholt hat! (Autor: A.G.)
An die Person, die meine Schuhe versteckt hat, während ich auf der Hüpfburg war: Werd' erwachsen!
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Ja, kannst Du festsetzen lassen. Sind ganz normale Vollstreckungskosten (eben nur extrem hohe).
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- Soenny
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Danke Anahid
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Noch eine Nachfrage: könnte man einen Kostenvoranschlag für die Beräumung machen lassen und den voraussichtlichen Betrag vor der Räumung beim Schuldner geltend machen? Ich meine ich hätte mal so was gelesen, finde es aber nicht mehr *grummel*
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- Anahid
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Hab ich noch nicht gehört, dass das geht. Vor allem hast Du ja meistens das Problem, dass bei den Schuldnern ohnehin nichts zu holen ist. Da kann ich Dir leider nicht weiterhelfen.
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- icerose
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Das wäre auch mir neu. Ich stimme Ana auch zu, warum werden die meisten denn geräumt?
Aber auf einen Versuch könnte man es ja ankommen lassen.
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- Soenny
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Würde ich, aber wie? KV erstellen lassen und dann? SC auffordern zu zahlen? MB? oder ginge auch hier ggf. eine Festsetzung (wohl eher nicht)?
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MB wirst Du nicht weiterkommen. EV wäre vielleicht eine Möglichkeit - so wie es das ja auch in Familiensachen gibt, wenn ein Prozesskostenvorschuss vom Ehemann gefordert wird.
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- sunshine24
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So etwas gibt es bei der vertretbaren Handlung, ich denke, dass du das meintest:
§ 887
Vertretbare Handlungen
(1) Erfüllt der Schuldner die Verpflichtung nicht, eine Handlung vorzunehmen, deren Vornahme durch einen Dritten erfolgen kann, so ist der Gläubiger von dem Prozessgericht des ersten Rechtszuges auf Antrag zu ermächtigen, auf Kosten des Schuldners die Handlung vornehmen zu lassen.
(2) Der Gläubiger kann zugleich beantragen, den Schuldner zur Vorauszahlung der Kosten zu verurteilen, die durch die Vornahme der Handlung entstehen werden, unbeschadet des Rechts auf eine Nachforderung, wenn die Vornahme der Handlung einen größeren Kostenaufwand verursacht.
(3) Auf die Zwangsvollstreckung zur Erwirkung der Herausgabe oder Leistung von Sachen sind die vorstehenden Vorschriften nicht anzuwenden.
Ich wollte mich wirklich benehmen, aber es gab so viele andere Optionen!
- Soenny
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das war es was ich im Kopf hatte
Dann lasse ich einen KV erstellen, fordere den SC zur Zahlung auf und wenn er nicht zahlt stelle ich den Antrag.
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