Vollstreckung aus vorsätzlich unerlaubter Handlung / Vollstreckungsvereitelung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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terrawelt
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#1

15.04.2020, 07:59

Guten Morgen, unsere Schuldnerin führt zwei P Konten :vogel

Wir haben beantragt, ihr nur eins dieser Konten als P Konto zu belassen. Diesem Antrag ist das Gericht gefolgt.

Aus dem bisherigen Titel geht keine vorsätzliche unerlaubte Handlung hervor. Wir möchten aber privilegiert vollstrecken wegen Vollstreckungsvereitelung und falschen Angaben in der VA.

Das Gericht hat dies abgelehnt, eben weil im Titel bisher die vorsätzlich unerlaubte Handlung nicht erkennbar ist. Vollstrecken tun wir aus einem VU und einem Kfb.

Was muss ich tun um die Vollstreckung der unerlaubten vorsätzlichen Handlung durchzusetzen?

Die Gute hat immense Vorpfändungen auf beiden Konten und wir befürchten, dass die Inso nicht mehr weit ist.
...
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#2

15.04.2020, 09:12

terrawelt hat geschrieben:
15.04.2020, 07:59

Wir möchten aber privilegiert vollstrecken wegen Vollstreckungsvereitelung und falschen Angaben in der VA.
Aber eure Forderung dürfte wohl kaum aus diesen Handlungen resultieren oder?
Dann gibt es auch keine privilegierte Vollstreckung.
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mücki
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#3

15.04.2020, 10:53

Hallo, wie ...
Vielleicht zur Verdeutlichung: Die in eurem Urteil titulierte Forderung müsste aus einer vorsätzlich begangenen unterlaubten Handlung resultieren, also z.B. Schmerzensgeld, vorsätzlich nicht gezahlten Unterhalt (trotz Leistungsfähigkeit), Eingehungsbetrug etc. Die unerlaubte Handlung, und damit auch eine Privilegierung im Insolvenzverfahren oder der Vollstreckung, setzt also immer einer deliktische Handlung voraus.

Im Übrigen gibt es sogar ein Urteil des BGH, wo dieser entschieden hat, dass ein VU kein Nachweis für eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung ist. (Im Verfahren ging es um einen Feststellungsanspruch im Insolvenzverfahren.)

Nur so nebenbei: Würde jeder "nur" wegen Vollstreckungsvereitelung privilegiert vollstrecken (können) wäre die Privilegierung auch für den Poppes.

Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
terrawelt
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#4

15.04.2020, 21:11

Das heißt, unserem Gläubiger entsteht jetzt keinerlei Vorteil?

Puh, heftig.

Was macht ihr mit solchen Schuldnern?
samsara
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#5

16.04.2020, 08:23

Wenn die Angaben in der Vermögensauskunft nachweislich falsch sind, könntest Du Strafanzeige erstatten.
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mücki
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#6

16.04.2020, 09:58

Nein, eurem Mdt. entsteht daraus kein Vorteil. Wie gesagt, es sind etliche Schuldner unterwegs, die sich mit solchen Sachen vor Ihren Verpflichtungen drücken (und mit noch ganz anderen).

Leider kann man da gar nicht soviel machen. Die "professionellen" Schuldner werden - zumindest gefühlt - immer mehr und leider kriegt man die auch nicht leichter zu fassen. Ich hatte grade in dieser Woche einen Fall, da rief der GVZ auf den erteilten ZV-Auftrag hin an und teilte mit, dass der Schuldner bestens bekannt sei aber bei ihm sei nichts zu holen, da nichts "offiziell" und nachweisbar läuft. Wenn der mal was offizielles macht, dann stehen auch innerhalb kürzester Zeit die Gläubiger parat aber gebracht hat das bisher nicht viel.

Ich persönlich bemühe gern das Internet, insbesondere soziale Netzwerke. Es ist erstaunlich, was manche Leute dort alles veröffentlichen. Wenn das was bringt oder auch nicht, teile ich dem Mdt. den aktuellen Stand sowie die daraus resultierenden Möglichkeiten nebst evt. Kosten mit, damit er entscheiden kann, ob und wie es weiter geht. Die von samsara vorgeschlagene Strafanzeige ist zwar möglich, bringt aber natürlich kein Geld für den Gläubiger und genauso teile ich dass dann auch mit.

In der Regel läuft es dann darauf hinaus, dass ich mir die Akte halbjährlich ziehe und die entsprechenden Bekanntmachungen checke um dann nach zwei oder drei Jahren erneut eine ZV-Maßnahme einzuleiten. :pfeif

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