Vollstreckung aus arbeitsgerichtlichem Vergleich

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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MajoK
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#1

08.04.2020, 18:20

Hi,

unsere Mandantin hat einen Vergleich nachdem die Arbeitgeberin ihr eine Abfindung Summe x brutto zu zahlen hat sowie "die Arbeitnehmerin erwirbt das Eigentum an dem Dienstfahrzeug xy zum...." und weiteres … Nun ist es so, dass die Arbeitgeberin einen Teilbetrag gezahlt hat, ohne Abrechnung oder ähnliches, lediglich im Verwendungszweck "Abfindung gem. Vergleich" angegeben hat. Es kann sich bei dem Betrag auch nicht um einen Nettobetrag handeln. Das Dienstfahrzeug hat sie in ihrem Besitz, allerdings gibt die Arbeitgeberin den Kfz-Brief nicht raus, welchen unsere Mandantin benötigt um sich als Eigentümerin eintragen zu lassen. Nun sollen wir vollstrecken. Ich habe zunächst die vollstreckbare Ausfertigung bei Gericht beantragt und würde diese sodann dem gegnerischen Anwalt zustellen mit einer Vollstreckungsandrohung. Die Androhung löst ja die 0,3 Verfahrensgebühr aus. Wie ist hier der Streitwert zu berechnen? Einmal wäre es ja die Abfindungssumme und für den Brief Summe x (da muss ich noch heraus finden wie das berechnet wird) . Den Streitwert bilden dann beide Beträge, richtig? Sollte es tatsächlich zur Vollstreckung kommen, wären das doch zwei Vollstreckungsaufträge, einmal die Geldforderung und ein Vollstreckungsauftrag wgn. Herausgabe, also zwei verschiedene Vollstreckungsaufträge. Liege ich hier richtig?
Oder wäre es sinnvoller, den Vergleich von RA zu RA zuzustellen ohne Vollstreckungsandrohung?

Bereits jetzt danke für eure Antworten!! (bin so ziemlich raus, da ich nach einer Elternzeit von 4,5 Jahren nun wieder angefangen habe als ReNo zu arbeiten) :oops:
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paralegal6
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#2

08.04.2020, 20:57

Zustellen musst du auf jeden Fall. Bei dem Fahrzeugbrief ist es ein Herausgabeanspruch nach 883 BGB. Ich würde erstmal anmahnen da die meisten Gerichtsvollzieher derzeit eh nicht losgehen. Zum Streitwert hast du ja sicherlich einen Beschluss in der Akte nach dem ihr auch den KF A berechnet habt?
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MajoK
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#3

08.04.2020, 21:01

Danke, es gibt einen streitwertbeschluss der deutlich niedriger ist als die Abfindung und in der Vollstreckung bilden doch die gesamten Forderungen einschließlich Nebenforderungen usw den Streitwert. Hmm weiß absolut nicht, wie er hier zu berechnen wäre.
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jojo
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#4

09.04.2020, 08:07

Genau: Das was du vollstreckst, bildet den Wert.

Der kann tatsächlich höher sein, als der des Hauptsacheverfahrens (z.B. Streitwert bei Kündigung 3 Bruttogehälter, Abfindung in Höhe von 10 Gehältern)
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#5

09.04.2020, 08:57

ich meinte das auch nicht bezogen auf die Vergleichssumme sondern auf den KFZ Brief ;)
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osched
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#6

09.04.2020, 17:53

> allerdings gibt die Arbeitgeberin den Kfz-Brief nicht raus, welchen unsere Mandantin benötigt um sich als Eigentümerin eintragen zu lassen

Die Mandantin kann sich lediglich als Halterin eintragen lassen, als Eigentümerin nicht. Aber der Reihe nach: Die Mandantin ist durch den Vergleich gem. § 929 Satz 2 BGB Eigentümerin geworden, wenn sie das Fahrzeug bereits im Besitz hatte. Und als Eigentümerin hat sie einen Herausgabeanspruch hinsichtlich der Fahrzeugpapiere ( http://www.juraexamen.info/kfz-brief-zu ... nalog-bgb/ )

Vollstreckbar aus dem Vergleich ist in Bezug auf die Fahrzeugpapiere meiner Meinung nach nichts.
MajoK
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#7

09.04.2020, 18:50

Danke für eure Antworten. Die Arbeitgeberin hat heute alles heraus gegeben. Die Sache hat sich somit erst mal erledigt 😀
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