unsere RA-Kosten wurden nicht berücksichtigt

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Hilfereno
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#1

08.04.2020, 08:09

Hallo,

wir hatten einen ZV-Auftrag gestellt und die Dame hat darauf hin auch an die GV gezahlt.

Dank RenoStar wurden unsere RA-Kosten in den Auftrag nicht berücksichtigt und es ist mir leider nicht aufgefallen.

Gibt es Möglichkeiten, die noch einzutreiben? Denke eher nicht, oder? :kopfkratz
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Anahid
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#2

08.04.2020, 09:02

Ich würde die Schuldnerin anschreiben und um Zahlung der RA-Kosten bitten. Zahlt die nicht, würde ich versuchen, die Kosten gerichtlich festsetzen zu lassen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Hilfereno
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#3

08.04.2020, 09:05

Angeschrieben haben wir sie mehrmals, leider kam keine Zahlung. Und gerichtlich festsetzen lassen geht laut meinen Kollegen nicht? Sind ja nur die RA-Kosten für die ZV. Ansonsten war alles tituliert und bezahlt. Nur leider nicht die Kosten für die ZV.
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#4

08.04.2020, 09:11

Warum soll das nicht gehen? Festsetzungsantrag an das Vollstreckungsgericht.
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Hilfereno
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#5

08.04.2020, 09:16

Weil wir die Kosten ja nirgendswo drin stehen haben, so wurde mir das gesagt.. Kann man irgendwo nachlesen, dass das so gehen würde? Mein Chef hat mir den Antrag zurückgegeben und meinte, so kriege ich den nicht durch. Hatte das Rubrum ausgeschrieben, da wir ja noch kein Zeichen in der ZV-Sache hatten und ganz normal festsetzen lassen wollen.
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#6

08.04.2020, 09:33

Die Festsetzung ist nach §788 II ZPO möglich. Ich sehe da ehrlich gesagt kein Problem. Es sollte doch wohl kaum problematisch sein glaubhaft zu machen, dass Ihr den GV beauftragt habt oder? Das die Gebühren im Antrag nicht beziffert wurden, ändert doch nichts daran, dass sie entstanden sind.
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#7

08.04.2020, 09:36

Danke dir, ich mache gleich mein Antrag fertig und frage nochmal die Kollegin. Wahrscheinlich kann ich die ganz normal festsetzen lassen aber muss den § 788 II ZPO erwähnen? Muss da irgendwas speziell im Antrag geschrieben werden? Ich kann den Antrag doch an dem Gericht stellen, wo auch das streitige Verfahren war, oder? (Amtsgericht) Aber muss wie ich vorher auch getan habe, dass Rubrum ausschreiben etc. ? Reicht es dann, wenn ich die Rechnungen vom GV etc dem Beitrag beifüge?
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#8

08.04.2020, 09:41

Du liest, was ich schreibe, oder? Der Antrag muss beim Vollstreckungsgericht gestellt werden und ja, ich würde in dem Antrag angeben, dass es sich um eine Festsetzung nach § 788 II ZPO handelt. Das Rubrum muss selbstverständlich ausgeschrieben werden und ich würde dem Antrag die Kopie des Vollstreckungsauftrags und die Rechnung des GV beifügen. Der Titel wird ja wahrscheinlich vom GV ausgehändigt worden sein.
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#9

08.04.2020, 10:11

Also ich habe nochmal mit meiner Kollegin gesprochen.

Sie sagt, klar sind die Kosten entstanden, aber wir haben diese eben nicht geltend gemacht. Das ist so, als würde uns der GV eine Rechnung schicken, in der 0 steht. Ist fraglich, ob das Gericht diese festsetzen würde und ggf. würde der Gegner (Schuldner) Beschwerde einlegen und wenn es ganz blöd läuft, haben wir dann noch mehr Kosten. Den Antrag könnten wir beifügen, aber da sind nunmal unsere Kosten nicht mit drin. Also verstehen tu ich ihre Denkweise auch, muss ich meinen Chef fragen was er dazu denkt.
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#10

08.04.2020, 13:00

Hilfereno hat geschrieben:
08.04.2020, 10:11
Also ich habe nochmal mit meiner Kollegin gesprochen.

Sie sagt, klar sind die Kosten entstanden, aber wir haben diese eben nicht geltend gemacht. Das ist so, als würde uns der GV eine Rechnung schicken, in der 0 steht. Ist fraglich, ob das Gericht diese festsetzen würde und ggf. würde der Gegner (Schuldner) Beschwerde einlegen und wenn es ganz blöd läuft, haben wir dann noch mehr Kosten.
Ich halte das ehrlicherweise für überhaupt nicht fraglich.
Das ihr die Gebühren bisher nicht geltend gemacht habt, hindert euch nicht es jetzt zu tun. Die Gebühren sind entstanden und (soweit sie notwendig waren) vom Schuldner zu erstatten.
Eine Verwirkung des Erstattungsanspruches halte ich nach der Sachverhaltsschilderung für abwegig. Zumal der Einwand im Kostenfestsetzungsverfahren auch unzulässig wäre.
Hilfereno hat geschrieben:
08.04.2020, 10:11
Das ist so, als würde uns der GV eine Rechnung schicken, in der 0 steht.


Nein, das ist m.E. eher so als ob der GV euch gar keine Rechnung schickt. Davon abgesehen könnte der GV aber in beiden Fällen noch eine (berichtigte) Rechnung schicken.
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