Pfüb bzgl. Provision

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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20chica04
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#1

12.09.2007, 10:55

Halli Hallo!
Hab da mal eine Frage. Ich muß beim Schuldner die Provision pfänden, aber ich hab absolut keine Ahnung, was ich da reinschreiben soll. Kann mir einer helfen? hab da schon bzgl. Ausgleichsansprüche und Vorschüsse recherchiert, aber mir fehlt einfach die Formulierung.

Lieben Gruß!
Janin

#2

12.09.2007, 11:05

haben letztenes auch provisionen gepfändet mein text sah wie folgt aus:

1. Zahlung des gesamten gegenwärtigen und künftigen Arbeitseinkommens und aller Vermittlungsprovisionen (einschl. des Geldwertes v. Sachbezügen) so lange, bis der Gläubigeranspruch gedeckt ist.
Berechnung des pfändbaren Arbeitseinkommens:
Von der Pfändung ausgenommen sind Steuern, Beiträge zur Sozialversicherung, Beiträge in üblicher Höhe, die der Schuldner laufend an eine Ersatzkasse, eine private Krankenversicherung oder zur Weiterversicherung zahlt und die in §§ 850 ff ZPO, 54 SGB genannten Bezüge. Von dem errechneten Nettoeinkommen ergibt sich der pfändbare Betrag unter Berücksichtigung von Unterhaltspflichten des Schuldners aus der Tabelle zu § 850 c III ZPO in der jeweils gültigen Fassung.

2. Auszahlung von Steuererstattungsansprüchen für das abgelaufene Kalenderjahr, sofern diese durch den Arbeitgeber infolge Vornahme des Lohnsteuerjahresausgleiches ausgezahlt oder verrechnet werden.

3. Endet das Beschäftigungsverhältnis und begründen Schuldner und Drittschuldner innerhalb von 9 Monaten ein solches neu, so erstreckt sich die Pfändung auf die Forderungen aus dem neuen Beschäftigungsverhältnis.

4. Auf Aushändigung der Lohn- und Gehaltsabrechnungen
(Es wird angeordnet, dass die Lohn- und Gehaltsabrechnungen für die Dauer der Pfändung sofort nach Auskehrung des Pfändungsbetrages dem Gläubiger zuzusenden sind )
XD
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#3

12.09.2007, 11:09

vielleicht so:

wegen dieser ansprüche sowie wegen der kosten dieses beschlusses und seiner zustellung
werden die angebliche forderung des schuldners auf zahlung fälliger und künftig fällig werdender provisionen und sein angeblicher anspruch auf abrechnung und auskunftserteilung gepfändet, welche ihm

- aus handelsvertretervertrag
- aus versicherungsvertretervertrag (hier musst du selbst auswählen)

gegen ... (Name und Adresse des Unternehmers, für den der Vertreter tätig ist) (Drittschuldner)

zustehen.

Dem Drittschuldner wird verboten, an den Schuldner zu leisten.

usw., wie üblich.

hoffe, ich konnte helfen...

viele grüße!
Montags fühl ich mich wie Robinson Crusoe auf einer einsamen Insel:
Ich warte auf Freitag... :wecker
_________________________________________________________

Bis später ;)
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20chica04
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#4

12.09.2007, 11:41

ja super vielen Dank, daß hat mir sehr geholfen. Dankeschön
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