PFÜB über beA // Vollstreckungsaufträge über beA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Dellarella
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#1

27.03.2020, 15:10

Hallo liebes Forum,

ich bin neu hier :wink1 bzw. werde jetzt aktivst aus meinem Homeoffice diese Forum erobern. Aktuell haben wir im Büro die Corona-Welle (nur als Vorsichtsmaßnahme, keine positiven) und damit verbunden soll die Digitalisierungswelle wie ein Tsunami in unsere Kanzlei einbrechen....und ich darf das organisieren :schock

Mit beA kennen wir uns so weit aus, dass wir es benutzen müssen, wir haben es auch mit unserer RA-Software AnNoText verbunden, aber so richtig viel noch nicht mit gemacht. Jetzt möchten wir über beA elektronisch pfübben, demnächst Vollstreckungsaufträge verschicken...in einem Laden, in welchem das 40 Jahre "oldschool" betrieben wurde, weiß nur keiner wie das digital stattfinden soll...

Hat jemand eine Ecke, wo man dazu etwas findet - einen Leitfaden, wie ich hier was für die schriftliche Form gefunden habe?
1. Formular in RA-Software entsprechend ausfüllen
2. Titel (gescannt) beifügen
3. PFÜB elektronisch signieren lassen
4. Über beA Postfach/Schnittstelle verschicken an das entsprechende Vollstreckungsgericht, oder?
5. Was ist mit den Gerichtskosten (bspw. 20EUR??) Wie löst ihr das Problem?

Bei Vollstreckungsaufträgen analog und sogar einfacher, weil keine Gerichtskosten anfallen, oder?

Übersehe ich irgendwas?

Ich hoffe, irgendwer erbarmt sich eines Erstlingsforisten und bleibt gesund! :thx
Geiselmann
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#2

27.03.2020, 20:32

Die Kosten sind kein Problem.
Das Gericht erhebt die Kosten nach, sie müssen nicht vorgeschossen werden, 12 Abs. 6 Satz 2 GKG.

S. Geiselmann
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#3

27.03.2020, 21:34

ZV-Aufträge (wozu nach meinem Verständnis auch Pfübs gehören) gehen nach meiner Kenntnis aber nicht mit jedem Titel über beA. Zum pro cedere bei ZV-Aufträgen verweise ich mal auf:

https://www.brak.de/zur-rechtspolitik/n ... #nl0720194

§§ 753, 754a ZPO

viewtopic.php?t=90797 und weitere Threads
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sh161
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#4

30.03.2020, 08:31

Dellarella hat geschrieben:
27.03.2020, 15:10
Übersehe ich irgendwas?
Das funktioniert derzeit nur mit VBs und bis zu einer Forderungshöhe von 5.000€.
Alle anderen Titel und höhere Beträge müssen weiterhin "old school" verschickt werden.
Allerdings trifft das zumindest bei mir auf den Großteil der ZV-Akten zu, so dass es eine erhebliche Erleichterung ist.

In den ZV-Auftrag muss eine Versicherung rein, dass eine vollstreckbare Ausfertigung des übersandten Titels mit Zustellbescheinigung vorliegt und die Forderung noch in der geforderten Höhe besteht.

Bei Pfübs bekommst du dann vom Gericht eine Rechnung.
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Dellarella
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#5

21.10.2020, 15:53

Hallo Leute, danke für eure Antworten und Hilfe.
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