Festsetzung der ZV Kosten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Spiderman
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#1

23.03.2020, 12:24

Hallo Zusammen,

ich grübele gerade über eine Frage nach, bei der ihr mir sicher weiterhelfen könnt. Ich steh auf dem Schlauch.

Im Nov. 2017 haben wir das Versäumnisurteil (ausgeurteilter Betrag: 8.000,00 EUR), welches gegen den Schuldner lautet, erhalten. Da das VU vorläufig vollstreckbar ist, haben wir den GV mit der Zwangsvollstreckung beauftragt. Wir haben den Antrag gestellt auf sofortige Abnahme der Vermögensauskunft gem. §§ 802c, 802f ZPO sowie den GV darauf hingewiesen, dass die Pfändung erst nach Abnahme der Vermögensauskunft erfolgen soll, sofern sich aus der Vermögensauskunft pfändbare Gegenstände ergeben. Die Einholung der Drittauskünfte haben wir ebenfalls beantragt, die wir auch erhalten haben. Der GV hat mitgeteilt, dass der durchgeführte Pfändungsversuch erfolglos geblieben ist und dass die Durchsicht der Vermögensauskunft keine pfändbaren Gegenstände ergeben hat.

Der Schuldner hat gegen das VU form- und fristgerecht Einspruch eingelegt. In der mündlichen Verhandlung wurde ein Vergleich in Höhe von 2.800 EUR geschlossen.

Frage:

1. Meines Erachtens kann ich doch höchstens die 0,3 VG 3309 für die Abnahme der VAK abrechnen, dessen Wert gem. § 25 Abs. 1 Nr. 4 RVG auf 2000,00 EUR gedeckelt ist und die Gebühr für die Einholung der Drittauskünfte. Die Gebühr für die Drittauskünfte dürfte ja auch die 0,3 VG 3309 sein. Gibt es hier auch eine Deckelung des Gegenstandswertes wie bei der VG für die Abnahme der VAK? Und die Gebühr für die Sachpfändung dürfte nicht entstanden sein, da die Pfändung (körperlicher Sachen) fruchtlos verlaufen ist?

2. Kann ich die Kosten überhaupt als notwendige Auslagen der ZV gem. § 788 Abs. 2 i. V. m. § 104 ZPO festsetzen lassen? Denn immerhin haben wir die ZV aus einem Urteil betrieben, gegen das der Schuldner Einspruch eingelegt hat und der Rechtsstreit mit Abschluss des Vergleichs zu einem viel geringeren Betrag sein Ende gefunden hat. Im Vergleich wurde auch schriftlich protokolliert, dass sich die Parteien auf eine Ratenzahlung verständigt haben, die der Schuldner bislang auch eingehalten hat.


ich zerbreche mir den Kopf und komme nicht weiter. Wer von euch kann mir bitte helfen? Wäre nett. Vielen Dank und bleibt gesund!

:thx :wink2
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icerose
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#2

23.03.2020, 12:36

Hallo, Spiderman,
Spiderman hat geschrieben:
23.03.2020, 12:24
Gibt es hier auch eine Deckelung des Gegenstandswertes wie bei der VG für die Abnahme der VAK?
Nein, keine Wertdeckelung.
Spiderman hat geschrieben:
23.03.2020, 12:24
Und die Gebühr für die Sachpfändung dürfte nicht entstanden sein, da die Pfändung (körperlicher Sachen) fruchtlos verlaufen ist?
Da du beauftragt hast, die Sachpfändung nach VAK durchzuführen, ist auch dafür eine 3309 entstanden.
Spiderman hat geschrieben:
23.03.2020, 12:24
Kann ich die Kosten überhaupt als notwendige Auslagen der ZV gem. § 788 Abs. 2 i. V. m. § 104 ZPO festsetzen lassen?
Ja, wenn diese Kosten nicht im Vergleich enthalten sind.
Nein, wenn sie mit in den Vergleich aufgenommen wurden.

Bleib gesund :!:
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück :!:
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