Hallo Ihr Lieben,
wir haben folgenden Vergleich, aus dem nun die ZV erfolgen soll:
Kläger: Arbeitnehmer
Beklagte: Arbeitgeber
1. Die Parteien sind sich darüber einig, dass ihr Arbeitsverhältnis aufgrund ordentlicher Kündigung der Beklagten vom 01.07.2019 aus betrieblichen Gründen sein Ende gefunden hat.
2. Die Beklagte zahlt an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 3.610,00 € brutto abzüglich bereits geleisteter 1.200,00 € netto.
3. Die Beklagte erteilt dem Kläger für den Monat Juli 2019 eine Abrechnung über einen Bruttolohn in Höhe von 1.748,00 € und zahlt den sich daraus ergebenen Nettolohn an den Kläger aus.
Sollte der Betrieb der Beklagten nicht in den betrieblichen Anwendungsbereich des Tarifvertrages für die gewerblichen Arbeitnehmer des Gerüstbaus fallen, wäre der dem Kläger zustehende Urlaub ebenfalls mit der
Juliabrechnung abzurechnen und entsprechende Urlaubsabgeltung an den Kläger zu zahlen.
4. Die Beklagte erteilt dem Kläger ein qualifiziertes, seinem beruflichen Fortkommen dienliches, wohlwollendes Arbeitszeugnis.
5. Die Zahlungen aus Ziffer 2. und 3. dieses Vergleiches sind fällig zum 31.12.2019.
Ich habe absolut keine Ahnung wie ich jetzt die ZV machen soll Wie errechne ich denn die genauen Nettobeträge? Ich habe den Mandanten gebeten, uns die letzten drei Gehaltsabrechnungen zu übersenden. Daraus ist dann ja seine Steuerklasse zumindest schonmal ersichtlich und damit müsste ich das ausrechnen können oder? Schicke ich die Gehaltsabrechnungen dann auch mit an den Gerichtsvollzieher? Oder hält dieser sich nur an das Forderungskonto und kontrolliert die Beträge nicht? Ich steh mal wieder auf dem Schlauch.
Ich danke Euch schonmal für Eure Antworten.
Liebe Grüße aus Bremen
ZV aus Vergleich Arbeitsrecht Bruttogehalt
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So, ich habe jetzt gelesen, dass wir durchaus die Brutto-Beträge pfänden können und der Mandant dann die Abgaben selbst zahlt. Ist das richtig so? Und wie stelle ich den Antrag bzgl. Erteilung eines Arbeitszeugnisses?
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Es ist richtig, der Gläubiger vollstreckt die Bruttobeträge und führt die Abgaben selbst ab.
Die Erteilung des Zeugnisses wird als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt.
S. Geiselmann
Die Erteilung des Zeugnisses wird als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt.
S. Geiselmann
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Vielen Dank für die Antwort.Geiselmann hat geschrieben: ↑20.03.2020, 20:36Es ist richtig, der Gläubiger vollstreckt die Bruttobeträge und führt die Abgaben selbst ab.
Die Erteilung des Zeugnisses wird als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt.
S. Geiselmann
Wie stelle ich diesen Antrag denn genau? Mittels Zwangshaft/Zwangsgeld?
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Hab ich schon herausbekommen
Letztlich stellt sich mir noch die Frage, wie Folgendes ausrechne:
"Die Beklagte zahlt an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 3.610,00 € brutto abzüglich bereits geleisteter 1.200,00 € netto."
Letztlich stellt sich mir noch die Frage, wie Folgendes ausrechne:
"Die Beklagte zahlt an den Kläger Vergütung für den Monat Juni 2019 in Höhe von 3.610,00 € brutto abzüglich bereits geleisteter 1.200,00 € netto."
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Ja, sagt § 888 ZPO ja auch aus.BeLu89 hat geschrieben: ↑25.03.2020, 09:42Wie stelle ich diesen Antrag denn genau? Mittels Zwangshaft/Zwangsgeld?Geiselmann hat geschrieben: ↑20.03.2020, 20:36Die Erteilung des Zeugnisses wird als unvertretbare Handlung gem. § 888 ZPO vollstreckt.
Vollstreckt wird der Bruttobetrag von 3.610,00 € abzgl. gezahlt 1.200,00 € = 2.410,00 €. Den Nettobetrag und die Abgaben muss ein Steuerberater berechnen. Handelt es sich allerdings um ein Festgehalt, was der Mandant jeden Monat so verdient hat, dürften sich die entsprechenden Beträge aus der letzten Gehaltsabrechnung ergeben.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.
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Schlimm ist, dass du für so was ne Klausel bekommen hast...
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Der Totenschädel lacht, die schwarzen Fahnen wehen... Viva St. Pauli !
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Hallo Ihr Lieben,
ich habe zu meinem Post eine erneute Frage:
Unser Mandant war bei einem Steuerberater und hat sich dort Gehaltsabrechnungen machen lassen. Ich beantragte dann die Zwangsvollstreckung. Nun schreibt die Gerichtsvollzieherin Folgendes:
"Gem. Ziffer 2 und 3 des Vergleiches muss die Schuldnerin erst das Arbeitsverhältnis abrechnen und diese Abrechnung zur Verfügung stellen. Gem. Ihren Anlagen wurde die Abrechnung von einem Dritten erledigt. Es handelt sich hierbei erkennbar nicht um die Originalabrechnungen der Schuldnerin. Ich lehne daher die Vollstreckung unter diesen Umständen ab."
Ist das richtig so? Wenn ja, dann muss ich noch einen Antrag nach § 888 ZPO stellen? Unser Mandant ist leider schon total ungehalten.
Ich danke Euch schomal für Eure Antworten.
Lieben Gruß aus Bremen
ich habe zu meinem Post eine erneute Frage:
Unser Mandant war bei einem Steuerberater und hat sich dort Gehaltsabrechnungen machen lassen. Ich beantragte dann die Zwangsvollstreckung. Nun schreibt die Gerichtsvollzieherin Folgendes:
"Gem. Ziffer 2 und 3 des Vergleiches muss die Schuldnerin erst das Arbeitsverhältnis abrechnen und diese Abrechnung zur Verfügung stellen. Gem. Ihren Anlagen wurde die Abrechnung von einem Dritten erledigt. Es handelt sich hierbei erkennbar nicht um die Originalabrechnungen der Schuldnerin. Ich lehne daher die Vollstreckung unter diesen Umständen ab."
Ist das richtig so? Wenn ja, dann muss ich noch einen Antrag nach § 888 ZPO stellen? Unser Mandant ist leider schon total ungehalten.
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Tja, hinsichtlich 2. muss er vollstrecken, zu 3. muss du über 887 ZPO gehen.
Hinsichtlich 4. über 888 ZPO.
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- paralegal6
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Geiler Steuerberater der mal eben ne Abrechnung macht. Dass du nen Antrag als uH machen musst stand oben schon. LG