Hallo
Unsere Mandantschaft (Drittschuldner) uns einen PfüB hinsichtlich von Unterhaltsansprüchen mit der Bitte um Prüfung vorgelegt.
Bezüglich des pfandfreien Betrages hat das Gericht den dem Schuldner verbleibenden monatlichen Betrag in Höhe von X festgesetzt.
"sowie zur gleichmäßigen Befriedigung der Unterhaltsansprüche der berechtigten Personen, die dem Gläubiger gleichstehen, 1/2 Anteile des Nettoeinkommens, das nach Abzug des notwendigen Unterhalts des Schuldners verbleibt."
Kann mir jemand erklären, was genau damit gemeint ist?
Viele liebe Grüße
PfÜB Unterhalt
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Das ist wirklich eine unglückliche Formulierung im Pfüb, die ich auch nicht hilfreich finde.
GGf. erkundige Dich beim Rechtspfleger, der den Pfüb erlassen hat, um Zweifel zu beseitigen.
Wie viele unterhaltsberechtigte Personen hat der Schuldner denn?
Der angegebene Anteil 1/2 lässt mich vermuten, dass es nur eine unterhaltsberechtigte Person ist. Das ist ja alles im Pfüb ersichtlich.
Aus früheren Pfändungen kenne ich es so, dass für solch einen Fall dem Schuldner der festgesetzte Betrag X bleibt und der darüber hinausgehende Betrag je 1/2 beim Schuldner bleibt und zu 1/2 für die gepfändete Forderung zu verwenden ist.
Gibt es denn in Deinem Fall nur den laufenden Unterhalt oder auch einen ggf. immensen Rückstand?
GGf. erkundige Dich beim Rechtspfleger, der den Pfüb erlassen hat, um Zweifel zu beseitigen.
Wie viele unterhaltsberechtigte Personen hat der Schuldner denn?
Der angegebene Anteil 1/2 lässt mich vermuten, dass es nur eine unterhaltsberechtigte Person ist. Das ist ja alles im Pfüb ersichtlich.
Aus früheren Pfändungen kenne ich es so, dass für solch einen Fall dem Schuldner der festgesetzte Betrag X bleibt und der darüber hinausgehende Betrag je 1/2 beim Schuldner bleibt und zu 1/2 für die gepfändete Forderung zu verwenden ist.
Gibt es denn in Deinem Fall nur den laufenden Unterhalt oder auch einen ggf. immensen Rückstand?
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- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Verdient der Schuldner 1.500 € und hat zwei Kinder wovon ein Kind pfändet.
Das Gericht setzt den unpfändbaren Betrag auf 900 € fest.
Dann ergibt sich folgende Berechnung.
1.500 € minus 900 € = 600 €
600 € : 2 = 300 €
Das pfändende Kind erhält 300 €. Der Schuldner erhält für sich 900 € und für das weitere Kind 300 €.
S. Geiselmann
Das Gericht setzt den unpfändbaren Betrag auf 900 € fest.
Dann ergibt sich folgende Berechnung.
1.500 € minus 900 € = 600 €
600 € : 2 = 300 €
Das pfändende Kind erhält 300 €. Der Schuldner erhält für sich 900 € und für das weitere Kind 300 €.
S. Geiselmann