ZV-Kosten festsetzen lassen bei PKH

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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kassandra29
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#1

18.03.2020, 11:09

Hallo Ihr Lieben,

wir haben in einer Unterhaltsangelegenheit nach Bewilligung von PKH erst einen Zwangsvollstreckungsauftrag und dann noch einen Pfüb gemacht. Die beiden Angelegenheiten wurden über die Staatskasse abgerechnet. Da hier eine Differenz zu den Wahlanwaltsgebühren besteht, der Schuldner die Kosten der Zwangsvollstreckung zu zahlen hat, wollten wir die Differenz im Wege der Kostenfestsetzung nach § 788 ZPO festsetzen lassen. Allerdings mosert der Rechtspfleger. Habt Ihr so etwas schon mal gemacht und wenn ja, erfolgreich?
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#2

19.03.2020, 21:58

Für wen wolltet Ihr denn festsetzen lassen? Eure Mandantin oder Euch?
Und mit welcher Begründung mosert der Rpfl.?

Bei der Darstellung bleiben leider ein paar Fragen offen.

Die letzte kann ich allerdings eindeutig mit ja beantworten, habe ich schon mehrfach gemacht und auch teilweise das Geld bekommen.
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kassandra29
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#3

24.03.2020, 14:59

Wir haben die Festsetzung der Differenz zwischen PKH- und Wahlanwaltsgebühren nach § 788 ZPO beantragt.

Das Vollstreckungsgericht schreibt dazu nunmehr folgendes:
 

„… für die Festsetzung Ihrer mit Schreiben vom 13.02.2020 über die PKH-Vergütung hinausgehenden (fiktiven) Beträge gibt (auch) § 788 Abs. 2 ZPO keine Grundlage. Auf die Begründung zu den Absetzungen im Beschluß vom 22.08.2019 wird Bezug genommen…. Ich bitte daher um Antragsrücknahme.“

 

Zur Information, im Beschluß vom 22.08.2019 wurde die Absetzung wie folgt begründet:

 

„…Kosten können weder für die vergangene, noch für die gegenständliche Vollstreckungsmaßnahme beansprucht werden, weil der Gläubigerin jeweils PKH ohne Zahlungsbestimmung bewilligt wurde. Sie mußte daher keine Kosten aufwenden, die im Rahmen des § 788 ZPO erstattungsfähig sein könnten. Da die PKH bewirkt, daß der Anwalt seine Vergütung nicht der Partei sondern nur der Staatskasse gegenüber geltend machen kann (§122 I Nr. 3 ZPO), gilt diese Erwägung auch hinsichtlich der Differenz den verminderten PKH- und den vollen Wahlanwaltsgebühren…“

 

Ich bin der Auffassung, daß die Festsetzung der Differenzgebühren richtig ist. Diese Kosten können beim Schuldner vollstreckt werden, weil dieser die vollen Kosten der ZV gem. § 788 Abs.1 ZPO zu tragen hat. Diese Kosten sind meiner Meinung nach nicht auf die PKH Gebühren beschränkt.
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jojo
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#4

24.03.2020, 15:08

Unfug: § 123 ZPO
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Adora Belle
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#5

24.03.2020, 15:09

Die Ausführungen des Gerichts sind falsch. Der Anwalt hat einen Honoraranspruch gegen die PKH-Partei, §122 Abs.1 Nr.3 ZPO hindert nur die Durchsetzung, soweit PKH bewilligt ist. Im Hauptsacheverfahren wird auch zugunsten der Partei festgesetzt, soweit der Anspruch nicht auf die Staatskasse übergegangen ist.

Edit: §123 ZPO ist hier mE der falsche Ansatz, der betrifft die Erstattung der PKH-Partei an den Gegner.
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