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Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 05.03.2020, 14:55
von 12Sylvia34
Hallo,

ich hoffe, ihr könnt mir weiterhelfen. Ich habe den Auftrag, die alleinige Vermögensauskunft zu beantragen. Nun ist es so, dass wir in der Akte schon zigmal vollstreckt haben, mehrere Titel usw.
Muss ich hier überhaupt eine Forderungsaufstellung u. sämtliche Belege beifügten? Oder reichen alleine die Titel aus? Ich habe momentan keinen Plan.
Schön wäre es für mich natürlich, wenn ich tatsächlich nur G1 ankreuzen muss sowie die Titel beifügen.

Hilfe..... :huepf
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Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 05.03.2020, 15:24
von Soenny
Themen bitte nicht doppelt eröffnen, nur weil du das falsche Unterforum erwischt hast. Für den Fall bitte PN an mich, dann verschiebe ich das ;)

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 06.03.2020, 08:07
von 12Sylvia34
Oh sorry, tut mir leid :wink1 :knutsch

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 16.04.2020, 10:24
von Mileena
das würde mich auch interessieren, unsere ZV war 2018 erfolglos, da der Schuldner kein Vermögen hatte...

jetzt würden wir eine erneute Abgabe der Vermögensauskunft beantragen, ich weiß nur nicht, wie. Muss ich den Gerichtsvollzieher von damals anschreiben und noch mal ein ZV-Formular hinschicken? Oder reicht nur ein Satz? :kopfkratz

Habe das noch nie gemacht.

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 16.04.2020, 18:44
von Feldhamster
Du stellst einen ganz neuen Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft mit dem Formular. Es ist eine neue ZV-Maßnahme. Titel ist beizufügen und Belege über frühere ZV-Kosten würde ich auch beifügen, solange sie nicht in einem eigenen Kfb tituliert sind.

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 17.04.2020, 10:20
von mücki
Da der GW bei der VAK eh auf 2.000 € gedeckelt ist, würde ich sehen, dass du vielleicht nur einen der Titel aus Grundlage nimmst und mitschickst.

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 17.04.2020, 10:44
von sh161
Feldhamster hat geschrieben:
16.04.2020, 18:44
Titel ist beizufügen und Belege über frühere ZV-Kosten würde ich auch beifügen, solange sie nicht in einem eigenen Kfb tituliert sind.
Ich schicke die ZV-Unterlagen nicht mehr mit. Ins Formular habe ich einen Satz aufgenommen, dass diese auf Anforderung vorgelegt werden.
Da wir mittlerweile den Großteil unserer ZV-Aufträge per beA einreichen können, da VBs unter 5.000€, und es mir jetzt nun schon zweimal passiert ist, dass die Unterlagen beim Gericht nicht richtig sortiert oder sogar getrennt wurden (einmal hatte die GVZin aus einem alten Auftrag unter der alten Adresse versucht zu vollstrecken, einmal hat das Gericht zwei Verfahren angelegt), schicke ich nun keine Unterlagen mehr mit. Gleichzeitig spart mir das eine Menge Arbeit und Sortiererei.

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 20.04.2020, 10:33
von Mileena
:thx für eure Hilfe! <3

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 20.04.2020, 10:43
von Tigerle
Ich schicke immer alles mit, das der Schuldner ja die Möglichkeit hat, die Abgabe der Vermögensauskunft durch Zahlung der Forderung zu verhindern. Dies funktioniert aber nur, wenn der Gerichtsvollzieher die Forderung nachvollziehen kann, sonst kommen nur unnötige Rückfragen. Wenn mehrere erfolglose Vollstreckungen vorgenommen wurden, dann lasse ich die ZV-Kosten festsetzen, dann habe ich einen weiteren Titel, die Kosten sind verzinst und ich muss nur noch den KfB dafür mitschicken und nicht mehr alle einzelnen Belege.

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 20.04.2020, 11:21
von Mileena
Oh ne, bei erfolgloser Vollstreckung kann man auch die Kosten festsetzen lassen? :patsch Das habe ich damals nicht machen lassen. Wenn ich darüber nachdenke ist's auch klar... nur habe ich damit zu selten was zu tun :roll: .
Das mache ich dann gegenüber dem AG nehme ich an? Müssen dann die Unterlagen vom GVZ beigefügt werden oder wie hat das ganze auszusehen?

Ps: Beim Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft muss ich den Punkt G1
nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch)
nehmen oder

G3
erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)
Ich gehe mal davon aus, dass es Letzteres ist, denn vor 2 Jahren wurde ja eine Vermögensauskunft abgegeben... das Problem ist nur, dass nicht wissen, ob sich die Vermögensverhältnisse des Schuldners geändert haben, aber das soll man bei G3 angeben.

Grüße :wink1