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Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 22.07.2020, 16:02
von Anahid
Oh danke Silvester. Wusste ich noch gar nicht. Wurde ja Zeit. :huepf

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 12:51
von Mileena
Anahid hat geschrieben:
22.07.2020, 15:22
Öhm...….ziemlich wirr, was Du da zusammenschreibst, sorry.

Wenn Du einen reinen Antrag auf Vermögensauskunft stellen sollst, dann G1 anzukreuzen (ohne vorherigen Pfändungsversuch).

Haftbefehl würde ich dann ankreuzen, wenn ich nicht auf andere Weise (Drittauskünfte) an Informationen gelangen kann. Den kann ich auch genauso gut später noch beantragen. Liegt Deine Forderung über 500,00 € würde ich grundsätzlich immer erst einmal die Drittauskünfte einholen. Die Drittauskünfte über den Arbeitgeber bekommst Du nämlich erst bei einer titulierten Forderung von über 500,00 €.

Und da Du ja gar keinen Pfändungsantrag stellst, kann der auch nicht irgendwo hintenangestellt werden. :kopfkratz
Sorry, weiß grad nicht wie ich es anders erklären soll... ist aber auch nicht weiter wichtig.

Es geht um eine Erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (G3), hier gelten die selben Bedingungen wie du oben geschrieben hast ?

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 13:11
von samsara
Was hast Du denn für Nachweise, um dem Schuldner vor Ablauf der 2-Jahres-Frist erneut die VA abnehmen zu lassen?

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 14:08
von Mileena
samsara hat geschrieben:
23.07.2020, 13:11
Was hast Du denn für Nachweise, um dem Schuldner vor Ablauf der 2-Jahres-Frist erneut die VA abnehmen zu lassen?
Eigentlich nur einen Anruf vom Schuldner selbst. Das Verfahren ist schon über 2 Jahre alt, ich habe aber erst kürzlich die ZV Kosten über das AG festsetzen lassen; daraufhin hat sich der Schuldner gemeldet und meinte, er würde unsere Kosten nun zahlen; hat er natürlich, auch auf nochmalige schriftliche Aufforderung, nicht gemacht. Er sagte auch, dass er einen neuen Job habe, weswegen er die Kosten nun zahlen könne...

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 14:32
von samsara
Dann könntest Du es so versuchen und als Glaubhaftmachung mitteilen, dass der Schuldner telefonisch mitgeteilt hat, eine neue Arbeitsstelle zu haben.

Liegt Dir denn das Vermögensverzeichnis vor?

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 15:38
von Mileena
samsara hat geschrieben:
23.07.2020, 14:32
Dann könntest Du es so versuchen und als Glaubhaftmachung mitteilen, dass der Schuldner telefonisch mitgeteilt hat, eine neue Arbeitsstelle zu haben.

Liegt Dir denn das Vermögensverzeichnis vor?
ja, das liegt noch von der damaligen Vermögensauskunft vor.

Ich würd das Ganze dann nach G3 ausfüllen und alles an Belegen und Titeln beifügen?

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 23.07.2020, 15:58
von Liesel
Mileena hat geschrieben:
23.07.2020, 14:08
Das Verfahren ist schon über 2 Jahre alt, .....
Wieso dann G3? :kopfkratz

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 27.07.2020, 17:09
von Mileena
Oh, ich dachte nach zwei Jahren macht man G3... aber ich les gerade, dass es für innerhalb der letzten zwei Jahre gilt :oops:

Das heißt jetzt mache ich einen ganz normalen Pfändungsauftrag? :P

Re: Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Verfasst: 27.07.2020, 18:39
von silvester
Ich würde einen Antrag auf Abnahme der Vermögensauskunft (G1) und wenn der Schuldner nicht erscheint (die Abgabe verweigert) Drittauskünfte beantragen.