Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#11

20.04.2020, 11:24

G3 nimmst du, wenn du innerhalb der 2-Jahres-Frist eine erneute VA abnehmen lassen möchtest, weil der Schuldner z. B. einen neuen Arbeitsplatz hat, geerbt hat o.ä.
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Tigerle
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#12

20.04.2020, 11:32

Mileena hat geschrieben:
20.04.2020, 11:21
Oh ne, bei erfolgloser Vollstreckung kann man auch die Kosten festsetzen lassen? :patsch Das habe ich damals nicht machen lassen. Wenn ich darüber nachdenke ist's auch klar... nur habe ich damit zu selten was zu tun :roll: .
Natürlich die Kosten sind ja angefallen.
Mileena hat geschrieben:
20.04.2020, 11:21
Das mache ich dann gegenüber dem AG nehme ich an? Müssen dann die Unterlagen vom GVZ beigefügt werden oder wie hat das ganze auszusehen?
Du stellst den Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO bei demGericht, bei dem die letzte Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragt wurde. Du führst alle ZV-Kosten auf, die eben bis dahin entstanden sind und fügst natürlich die entsprechenden Nachweise (Anträge/Rechnungen des GVZ, EMA-Anfragen, etc.) bei. DeinTitel muss zu dem Zeitpunkt auch noch existieren.
Mileena hat geschrieben:
20.04.2020, 11:21
Ps: Beim Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft muss ich den Punkt G1 nach den §§ 802c, 802f ZPO (ohne vorherigen Pfändungsversuch) nehmen oder
Sind denn die 2 Jahre seit der letzten Abgabe der Vemrögensauskunft schon rum?
Wenn ja, dann kannst Du dies ankreuzen, wenn du sofort die Vermögensauskunft möchtest, ohne, dass vorher nochmals vollstreckt wird.
Mileena hat geschrieben:
20.04.2020, 11:21
G3 erneute Vermögensauskunft nach § 802d ZPO (wenn der Schuldner bereits innerhalb der letzten zwei Jahre die Vermögensauskunft abgegeben hat)
Das kreuzt Du an, wenn die zwei Jahre noch nicht rum sind, d.h. er noch nicht verpflichtet wäre eine neue Vermögensauskunft abzugeben, und du aber Anhaltspunkte hast, dass der Schuldner zu Vermögen gekommen ist, oder ggfs. den Arbeitsplatz gewechselt hat etc.
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Mileena
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#13

20.04.2020, 12:57

Danke für die ausführliche Antwort. Ich mache dann erst mal den KfA nach § 788, bevor ich den Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft stelle.
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#14

20.04.2020, 16:12

Der KfB alleine hat dann den Vorteil, bei erfolgreicher Inso, nicht mehr soviel Papier schrettern zu müssen 😂
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Mileena
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#15

18.05.2020, 09:28

:wink1 Ich bins noch mal, ich hatte ja einen KfA nach § 788 ZPO gestellt, jetzt kommt ein Schreiben vom AG, wo drin steht "... werden Sie um EInzahlung des ZU-Kostenvorschusses in Höhe von 3,50 € gebeten...".

Kann mir jemand bitte erklären, was das für Gebühren sind? :kopfkratz
:katze2
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Tigerle
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#16

18.05.2020, 09:36

Mileena hat geschrieben:
18.05.2020, 09:28
:wink1 Ich bins noch mal, ich hatte ja einen KfA nach § 788 ZPO gestellt, jetzt kommt ein Schreiben vom AG, wo drin steht "... werden Sie um EInzahlung des ZU-Kostenvorschusses in Höhe von 3,50 € gebeten...".

Kann mir jemand bitte erklären, was das für Gebühren sind? :kopfkratz
Das sind die Kosten für die Zustellung des KfB. Diese werden dann aber bei der Festsetzung mit berücksichtigt, d.h. das Gericht setzt diesen Betrag auch gleich mit fest.
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#17

18.05.2020, 10:10

Ah, danke dir!
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#18

22.07.2020, 12:41

Ich mal wieder :mrgreen:

Wir haben endlich den Beschluss über die festgesetzten ZV-Kosten vorliegen und ich möchte nun den Antrag auf erneute Vermögensauskunft in Angriff nehmen. Kann mir jemand sagen, was ich da alles ankreuzen muss?

Eine vorherige Vollstreckung soll ja nicht gemacht werden (warum eigentlich? Der Schuldner teilte kürzlich mit, dass er die Kosten jetzt zahlen würde - was er natürlich nicht gemacht hat. Aber er sagte er hätte einen neuen Job und könnte somit zahlen).
Das heißt Sachen wie Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO, Pfändung körperlicher Sachen etc. kreuze ich nicht an?

Empfiehlt sich dann auch "Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)" ?

Soll im Anschluss dann "Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden" angekreuzt werden? (was ja die Frage wg. Pfändung körperlicher Sachen etc. erübrigen würde :kopfkratz )

:thx
:katze2
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Anahid
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#19

22.07.2020, 15:22

Öhm...….ziemlich wirr, was Du da zusammenschreibst, sorry.

Wenn Du einen reinen Antrag auf Vermögensauskunft stellen sollst, dann G1 anzukreuzen (ohne vorherigen Pfändungsversuch).

Haftbefehl würde ich dann ankreuzen, wenn ich nicht auf andere Weise (Drittauskünfte) an Informationen gelangen kann. Den kann ich auch genauso gut später noch beantragen. Liegt Deine Forderung über 500,00 € würde ich grundsätzlich immer erst einmal die Drittauskünfte einholen. Die Drittauskünfte über den Arbeitgeber bekommst Du nämlich erst bei einer titulierten Forderung von über 500,00 €.

Und da Du ja gar keinen Pfändungsantrag stellst, kann der auch nicht irgendwo hintenangestellt werden. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#20

22.07.2020, 15:42

Die Drittauskünfte über den Arbeitgeber bekommst Du seit dem 1. Juli auch bei einer Forderung unter 500,00 € - § 74a SGB X ist geändert worden.
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