Alleiniger Antrag auf Abgabe der Vermögensauskunft
- Tigerle
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Natürlich die Kosten sind ja angefallen.
Du stellst den Kostenfestsetzungsantrag gem. § 788 ZPO bei demGericht, bei dem die letzte Zwangsvollstreckungsmaßnahme beantragt wurde. Du führst alle ZV-Kosten auf, die eben bis dahin entstanden sind und fügst natürlich die entsprechenden Nachweise (Anträge/Rechnungen des GVZ, EMA-Anfragen, etc.) bei. DeinTitel muss zu dem Zeitpunkt auch noch existieren.
Sind denn die 2 Jahre seit der letzten Abgabe der Vemrögensauskunft schon rum?
Wenn ja, dann kannst Du dies ankreuzen, wenn du sofort die Vermögensauskunft möchtest, ohne, dass vorher nochmals vollstreckt wird.
Das kreuzt Du an, wenn die zwei Jahre noch nicht rum sind, d.h. er noch nicht verpflichtet wäre eine neue Vermögensauskunft abzugeben, und du aber Anhaltspunkte hast, dass der Schuldner zu Vermögen gekommen ist, oder ggfs. den Arbeitsplatz gewechselt hat etc.
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Der KfB alleine hat dann den Vorteil, bei erfolgreicher Inso, nicht mehr soviel Papier schrettern zu müssen
- Mileena
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Ich bins noch mal, ich hatte ja einen KfA nach § 788 ZPO gestellt, jetzt kommt ein Schreiben vom AG, wo drin steht "... werden Sie um EInzahlung des ZU-Kostenvorschusses in Höhe von 3,50 € gebeten...".
Kann mir jemand bitte erklären, was das für Gebühren sind?
Kann mir jemand bitte erklären, was das für Gebühren sind?
- Tigerle
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Das sind die Kosten für die Zustellung des KfB. Diese werden dann aber bei der Festsetzung mit berücksichtigt, d.h. das Gericht setzt diesen Betrag auch gleich mit fest.Mileena hat geschrieben: ↑18.05.2020, 09:28Ich bins noch mal, ich hatte ja einen KfA nach § 788 ZPO gestellt, jetzt kommt ein Schreiben vom AG, wo drin steht "... werden Sie um EInzahlung des ZU-Kostenvorschusses in Höhe von 3,50 € gebeten...".
Kann mir jemand bitte erklären, was das für Gebühren sind?
- Mileena
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Ich mal wieder
Wir haben endlich den Beschluss über die festgesetzten ZV-Kosten vorliegen und ich möchte nun den Antrag auf erneute Vermögensauskunft in Angriff nehmen. Kann mir jemand sagen, was ich da alles ankreuzen muss?
Eine vorherige Vollstreckung soll ja nicht gemacht werden (warum eigentlich? Der Schuldner teilte kürzlich mit, dass er die Kosten jetzt zahlen würde - was er natürlich nicht gemacht hat. Aber er sagte er hätte einen neuen Job und könnte somit zahlen).
Das heißt Sachen wie Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO, Pfändung körperlicher Sachen etc. kreuze ich nicht an?
Empfiehlt sich dann auch "Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)" ?
Soll im Anschluss dann "Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden" angekreuzt werden? (was ja die Frage wg. Pfändung körperlicher Sachen etc. erübrigen würde )
Wir haben endlich den Beschluss über die festgesetzten ZV-Kosten vorliegen und ich möchte nun den Antrag auf erneute Vermögensauskunft in Angriff nehmen. Kann mir jemand sagen, was ich da alles ankreuzen muss?
Eine vorherige Vollstreckung soll ja nicht gemacht werden (warum eigentlich? Der Schuldner teilte kürzlich mit, dass er die Kosten jetzt zahlen würde - was er natürlich nicht gemacht hat. Aber er sagte er hätte einen neuen Job und könnte somit zahlen).
Das heißt Sachen wie Erlass des Haftbefehls nach § 802g ZPO, Pfändung körperlicher Sachen etc. kreuze ich nicht an?
Empfiehlt sich dann auch "Einholung von Auskünften Dritter (§ 802l ZPO)" ?
Soll im Anschluss dann "Der Pfändungsauftrag soll nach Abnahme der Vermögensauskunft durchgeführt werden" angekreuzt werden? (was ja die Frage wg. Pfändung körperlicher Sachen etc. erübrigen würde )
- Anahid
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Öhm...….ziemlich wirr, was Du da zusammenschreibst, sorry.
Wenn Du einen reinen Antrag auf Vermögensauskunft stellen sollst, dann G1 anzukreuzen (ohne vorherigen Pfändungsversuch).
Haftbefehl würde ich dann ankreuzen, wenn ich nicht auf andere Weise (Drittauskünfte) an Informationen gelangen kann. Den kann ich auch genauso gut später noch beantragen. Liegt Deine Forderung über 500,00 € würde ich grundsätzlich immer erst einmal die Drittauskünfte einholen. Die Drittauskünfte über den Arbeitgeber bekommst Du nämlich erst bei einer titulierten Forderung von über 500,00 €.
Und da Du ja gar keinen Pfändungsantrag stellst, kann der auch nicht irgendwo hintenangestellt werden.
Wenn Du einen reinen Antrag auf Vermögensauskunft stellen sollst, dann G1 anzukreuzen (ohne vorherigen Pfändungsversuch).
Haftbefehl würde ich dann ankreuzen, wenn ich nicht auf andere Weise (Drittauskünfte) an Informationen gelangen kann. Den kann ich auch genauso gut später noch beantragen. Liegt Deine Forderung über 500,00 € würde ich grundsätzlich immer erst einmal die Drittauskünfte einholen. Die Drittauskünfte über den Arbeitgeber bekommst Du nämlich erst bei einer titulierten Forderung von über 500,00 €.
Und da Du ja gar keinen Pfändungsantrag stellst, kann der auch nicht irgendwo hintenangestellt werden.
Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt.