Käufer aus Kaufvertrag

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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pepe
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#1

04.03.2020, 12:05

Hallo Zusammen,

Mandant (Gläubiger) hat eine titulierte Forderung gegen einen Schuldner. Der Schuldner hat sein Haus mit notariellem Vertrag verkauft. Die Eintragung einer Auflassungsvormerkung im Grundbuch für den Käufter ist beantragt, aber noch nicht eingetragen.

Wir würden nun beim Käufer gerne hinsichtlich des Kaufpreises vollstrecken.

Hat jemand eine Idee, wie man kurzfristig an den Namne des Käufers kommt? Wie gesagt, noch ist die Vormerkung nicht im Grundbuch eingetragen.


:thx
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Anahid
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#2

04.03.2020, 12:07

Mal überlegt bei dem Notar zu pfänden anstatt beim Käufer? Meistens geht doch der Kaufpreis an den Notar.
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Feldhamster
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#3

04.03.2020, 13:20

Das Grundbuchamt anschreiben, Sachverhalt darlegen und um Mitteilung des Namens und der Adresse bitten, würde ich vorschlagen. Selbst wenn die Auflassung eingetragen wäre, hättest du nur den Namen, aber keine Adresse.

Häufig zahlen Käufer inzwischen direkt an Verkäufer, so dass der Notar außen vor ist und lediglich von dem Verkäufer eine Nachricht über den Erhalt des Kaufpreises erhalten.
pepe
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#4

04.03.2020, 13:32

Wir wissen, dass der Käufer tatsächlich direkt an den Schuldner zahlt. Damit scheidet der Notar aus.

Das Grundbuchamt haben wir angeschireben. Die teilen uns nur mit, dass ein Antrag auf Eintragung einer Vormerkung vorliegt, wollen aber keinen Namen nennen. Wir können ja jetzt nicht jeden Tag einen einen Grundbuchauszug ziehen, um so sehen, ob die Vormerkung eingetragen ist.
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#5

04.03.2020, 14:05

Ich würd da vielleicht mal anrufen.
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pepe
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#6

04.03.2020, 16:48

Haben wir doch! Dann kam die Antwort, dass wir bitte zumindest per Mail eine Anfrage stellen sollen. Haben wir getan. Wir wissen jetzt, dass die Vormerkung bald eingerragen wird.

Hat noch jemand eine andere Idee. Denn wenn der Käufer Peter Müller heißt, werden wir den Käufer kaum identifzieren können.
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#7

04.03.2020, 18:19

Gibt das Grundbuchamt genaue Gründe an, weshalb man keinen Namen nennen will? Ein Dritter kann einen Anspruch auf Auskunft über Daten eines fremdes Grundstücks haben. Hierfür ist ein berechtigtes Interesse erforderlich, das man gegenüber dem Grundbuchamt nachweisen muss.

Besser wäre es natürlich gewesen, wenn ihr vorher schon ins Grundstück vollstreckt hättet (soweit es möglich gewesen wäre).

Habt ihr Bankverbindung des Schuldners gepfändet? Mit viel Glück wird vielleicht dorthin gezahlt.
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