Anspruch G - Formulierungshilfe erbeten

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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sh161
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#1

02.03.2020, 15:07

Es geht um die ZV eigener Gebühren gegenüber der ehem. Mandantin.
Diese hatte mit ihrem Ex-Mann einen Übertragungsvertrag geschlossen mit der Vereinbarung

"Ausgenommen von vorstehender Vereinbarung (Anm.: wechselseitiger Verzicht auf Zugewinnausgleichsansprüche etc.) wird jedoch ein Anspruch der Ersch. zu 1) gegen den Ersch. zu 2) auf Zahlung des hälftigen Betrages, der sich bei einer etwaigen Veräußerung des in § 1 bezeichneten Objektes innerhalb von acht Jahren ab heute (Tag der Beurkundung) über dem heute zugrundegelegten Wert von 85.000 € ergibt."

Diesen Anspruch soll ich pfänden.

Meine Formulierung lautete:

Anspruch G
"auf Auszahlung des hälftigen Betrages, der sich bei einer etwaigen Veräußerung des Grundbesitzes ..., eingetragen im Grundbuch von ... innerhalb von acht Jahren ab dem (Tag der Beurkundung) ergebenden Erlös über dem festgelegten Wert von 85.000 € ergibt, vereinbart mit GÜV vom ... UR-Nr. ..."

Die Rechtspflegerin stört sich nun an dieser Formulierung, kann mir aber auch nicht so recht sagen, wie sie es gerne hätte. Sie sagte, sie verstehe zwar, was gemeint ist, dafür habe sie das Ganze aber mehrmals lesen müssen.

Habt ihr vielleicht eine bessere/verständlichere Formulierung für mich? Mir dreht sich schon der Kopf. :nachdenk :hofnarr
Vorlage war für mich der beurkundete Vertrag.
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Mumpitz80
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#2

03.03.2020, 10:17

Hallöchen,

das ist immer toll, wenn die Rechtspfleger mäkeln, aber nicht sagen können, wie sie es lieber hätten.

Vielleicht hilft Dir diese Formulierung - ich würde auf jeden Fall die genaue Bezeichnung der Urkunde und des evtl. zu veräußernden Objektes mit einpflegen:

"Gepfändet wird der Anspruch der ... gegen den ... auf Zahlung des hälftigen Betrages, der sich bei einer Veräußerung des in der Urkunde vom ..... in § 1 näher bezeichneten Objektes (genaue Bezeichnung des Objektes) über dem in der Urkunde zugrundegelegten Wert von € 85.000,00 innerhalb von acht Jahren ab Beurkundung ergibt."

:-)
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sh161
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#3

03.03.2020, 11:07

:thx
Mein anderer Chef (nicht der SB der Akte) ist nun allerdings der Meinung, dass das gar nicht pfändbar ist, weil (noch) kein Anspruch besteht und auch nicht absehbar ist, ob ein Anspruch überhaupt entstehen wird. :panik
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Anahid
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#4

03.03.2020, 11:17

Seh ich jetzt nicht wie Dein anderer Chef, denn man kann auch zukünftige Ansprüche pfänden. Zum Beispiel bei einem Selbständigen hast Du ja auch oft, dass er für eine Firma öfter mal Aufträge ausführt. Auch wenn zum Zeitpunkt der Pfändung vielleicht noch kein Anspruch besteht, gilt die Pfändung für die Zukunft. Sollte also dann ein Anspruch entstehen, wäre der bereits gepfändet. Von daher wüsste ich nicht, warum das hier im konkreten Fall anders sein soll. Es besteht eine Chance, dass ein Anspruch entstehen wird und für den Fall, dass er entsteht, wird er halt bereits gepfändet.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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