Ich bin gerade dabei mich ins Thema Zwangsvollstreckung einzuarbeiten und gehe die alten Inkasso-Akten durch, um zu gucken ob man noch was machen kann oder ob noch irgendwelche Vollstreckungstitel enthalten sind, die wir herausgeben müssen wenn wir die Akte schließen.
Nun habe ich eine Akte in der ein Vollstreckungsbescheid gegen den Schuldner erwirkt wurde. Danach wurde ein PfÜb erwirkt und durch den GV zugestellt. Die Zwangsvollstreckung war dann aber nicht erfolgreich. In der Akte befindet sich keine vollstreckbare Ausfertigung des Vollstreckungsbescheids.
Jetzt frage ich mich, ob das "normal" ist oder ob die vollstreckbare Ausfertigung auch noch irgendwo sein müsste. Ich habe selbst noch nie einen PfÜb beantragt, aber ich weiß, dass man dafür die vollstreckbare Ausfertigung mit dem Antrag an das Gericht senden muss. Bekommt man die vollstreckbare Ausfertigung dann mit dem PfÜb zurück? Oder bleibt die vollstreckbare Ausfertigung vielleicht da?
Hintergrund meiner Überlegung ist, dass ich die vollstreckbare Ausfertigung bei Vollstreckungsmaßnahmen des Gerichtsvollziehers ja "los" bin und erst nach Abschluss wieder bekomme. Wenn ich also erst den GV los schicke und dann einen PfÜb möchte brauche ich eine weitere vollstreckbare Ausfertigung nach § 733 ZPO. Vielleicht ist es im umgekehrten Fall (erst PfÜb, dann GV) ja genau so?
Behält das Gericht die vollstreckbare Ausfertigung bei Erlass eines PfÜb?
- Liesel
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Das Gericht reicht den Vollstreckungstitel nach Erlass des PfüB´s zurück.
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Wie genau stellst Du Dir denn die "vollstreckbare Ausfertigung" beim VB vor? Ist überhaupt ein VB in der Akte?