Pfüb aus Insolvenztabelle wg. unerl. Handlung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#1

19.02.2020, 17:35

Hallo zusammen,

ich habe, für mein Empfinden, einen doch recht umfangreichen Pfüb zu machen.

ich möchte gem. § 850f ZPO wg. unerl. Handlung pfänden und zwar Anspruch D, A, C

Nun meine Frage: meine Drittauskunft gibt an, er arbeitet bei einer XY Bau- und Verwaltungs GmbH (Anspruch A), nun habe ich herausgefunden, dass er 2. Geschäftsführer einer Firma XY Bau GmbH ist. Gesellschafter ist aber eine XY Holding GmbH. Gibt es eine Möglichkeit bei der Firma XY Bau GmbH zu pfänden?

Wenn ich Anspruch C - Finanzamt pfände, muss ich da zwingend die UST-Identifikationsnummern angeben? Ich habe noch nie das FA als Drittschuldner in Anspruch genommen.

Ich hoffe, ich konnte etwas verständlich rüberbringen, worum es mir geht und ihr könnt mir hierbei Tipps und Ratschläge geben.

Einen schönen Feierabend.
LG Trine
:thx
Whiterose90
Foren-Azubi(ene)
Beiträge: 70
Registriert: 22.07.2019, 21:08
Beruf: Rechtsanwaltsfachangestellte
Software: RA-Micro

#2

20.02.2020, 06:59

Bei der Pfändung beim Finanzamt musst du keine Nummer angeben. Einfach nur C ankreuzen und unten dann noch angeben, was und für welches Kalenderjahr (2019, geht ja nur rückwirkend) gepfändet werden soll.

Bei der Pfändung bei der GmbH bin ich etwas überfragt: Was willst du da pfänden? GmbH-Anteile? Gehalt? Bei GmbH-Anteilen gibt es hier im Forum schon einen guten Leitsatz. Du musst auf jeden Fall darauf achten, den Drittschuldner korrekt zu bezeichnen, vertreten durch... usw. Und auf jeden Fall die Herausgabe der Gehaltsabrechnungen mitpfänden, sofern in dem GmbH-Vertrag nicht drinstehen sollte, dass auf die Erstellung solcher Abrechnungen verzichtet wird.

So, zu mehr bin ich am frühen Morgen nicht im Stande. 😅
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#3

20.02.2020, 10:15

Wie Whiterose. Bei der GmbH kannst Du das Geschäftsführergehalt pfänden. Hast Du mal überprüft, wer Gesellschafter der XY Holding GmbH ist?
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#4

26.03.2020, 15:04

Anahid hat geschrieben:
20.02.2020, 10:15
Wie Whiterose. Bei der GmbH kannst Du das Geschäftsführergehalt pfänden. Hast Du mal überprüft, wer Gesellschafter der XY Holding GmbH ist?
Also ich möchte das Geschäftsführergehalt pfänden von der XY Bau GmbH, weil mein Schuldner da 2. GF sei.

Ich hatte darüber nachgedacht, mir einen Auszug einzuholen über die Gesellschafteranteile der Holding GmbH, aber ich denke nicht, dass mein Schuldner, der angibt im Netz - Bauleiter der XY Bau- und Verwaltungs GmbH zu sein -, Gesellschafteranteile bei der XY Holding GmbH hat.

Wenn ich das Geschäftsführergehalt pfände, ist das dann Anspruch G?
:thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#5

26.03.2020, 17:08

Wieso Anspruch G? Geschäftsführergehalt ist Arbeitseinkommen. Ich würde allerdings noch die zwei Punkte gemäß dem Beitrag von Sansibar hinzunehmen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#6

27.03.2020, 07:49

Jetzt muss ich aber mal doof fragen, *sorry schon mal vorab* aber ich hab ja Anspruch A schon - und zwar die XY Bau und Verwaltungs GmbH als Arbeitgeber. Kann ich zwei mal A nehmen?

Aber obwohl, ..... ich kann ja auch z.B. Anspruch D mehrfach nehmen ..

ich hab nur Fragezeichen im Kopf :(
:thx
Benutzeravatar
paralegal6
Foreno-Inventar
Beiträge: 2974
Registriert: 07.09.2015, 15:47
Beruf: ReFa, BW
Software: RA-Micro

#7

27.03.2020, 10:02

Arbeitseinkommen zusammenrechnen lassen würde ich sagen?
Bild
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#8

27.03.2020, 12:28

Ich weiß nicht, was er an Geschäftsführergehalt bekommt, wenn er denn was bekommt!? :-/
:thx
Benutzeravatar
Anahid
Hexe vom Dienst
...ist hier unabkömmlich !
Beiträge: 17555
Registriert: 22.02.2011, 10:41
Beruf: Rechtsfachwirtin
Software: RA-Micro

#9

01.04.2020, 09:35

Ja, Du kannst 2 x A nehmen. Warum nicht? Und wenn Du die Drittschuldnerauskünfte hast, was er verdient, kannst Du nachträglich Zusammenrechnung beantragen.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
Trine
Daueraktenbearbeiter(in)
Beiträge: 337
Registriert: 20.07.2018, 12:41
Beruf: ReFa

#10

01.04.2020, 12:20

Anahid hat geschrieben:
01.04.2020, 09:35
Ja, Du kannst 2 x A nehmen. Warum nicht? Und wenn Du die Drittschuldnerauskünfte hast, was er verdient, kannst Du nachträglich Zusammenrechnung beantragen.
Ach cool, mache ich das dann formlos ?
:thx
Antworten