Grundbuchauszug anfordern!

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
Jara
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1187
Registriert: 23.09.2005, 09:48
Beruf: gepr. Rechtsfachwirtin
Wohnort: NRW

#1

11.09.2007, 09:54

Hey ihr Lieben,

ich habe schon ein ganz schlechtes Gewissen, weil ich die letzten Wochen so wenig Zeit habe um hier zu schreiben und habe jetzt doch wieder eine Frage .... :-(

Also:
Ich habe eine Sache, in der wir einen Grundbuchauszug angefordert haben, ein Titel liegt uns vor. Grundbuchamt schreibt nur, dass die SChuldnerin keine Eigentümerin ist und auch nicht war, also nicht im Grundbesitzregister geführt wird.

Meine Frage:
Haben wir ein "berechtigtes Interesse" trotzdem einen Grundbuchauszug zu bekommen? Wir hatten schon öfter Fälle, in denen das Haus dann z. B. der Schwester oder den Eltern gehörte und im Falle einer Erbschaft dann eben auf unseren SchuldnerIn übergegangen wäre!

Was impliziert das "berechtigte INteresse" genau???
Bob

#2

11.09.2007, 10:06

Ich würde in dem Fall ein berechtiges Interesse verneinen. Die bloße Möglichkeit, dass der Schuldner in Zukunft einmal Eigentümer werden könnte dürfte nicht ausreichen.

Eine genaue Definition für "berechtigtes Interesse" gibt es allerdings nicht. Es gilt nach herrschender Meinung:
es genügt, wenn der Antragsteller ein verständiges, durch die Sachlage gerechtfertigtes Interesse darlegt (Böhringer, Rpfleger 1987, 183; Melchers, Rpfleger 1993, 311; Demharter GBO § 12 Rn 7).
Kordu

#3

11.09.2007, 11:08

Ansonsten kann ich Euch nur empfehlen, einen befreundeten Notar zu bitten, einen GB-Auszug anzufordern. Ein Notar muss ein berechtigtes Interesse nicht nachweisen.
Notargehilfe

#4

11.09.2007, 11:12

@kordu:

Ein Notar ist aber kein Auskunftsbüro.
Kordu

#5

11.09.2007, 11:14

@notargehilfe: Da stimme ich Dir zwar zu. Wenn es aber ein befreundeter Notar ist, kann der das ruhig mal für seinen Freund machen.
Tippse84

#6

11.09.2007, 11:33

Ich denke auch. So kollegial sollten die RAe und Notare untereinander schon sein, oder nicht!! Für einen Notar ist das doch schließlich kein Aufwand.

LG
Revisor
Absoluter Workaholic
Beiträge: 1490
Registriert: 16.03.2007, 08:24
Beruf: Bezirksrevisor
Wohnort: NRW

#7

11.09.2007, 11:44

@notargehilfe

Er darf es aber nicht!

Im Rahmen der Notarprüfungen wird (jedenfalls in NRW) überprüft, ob der Notar nur zu notariellen Zweckenvon der Möglichkeit der Grundbucheinsicht Gebrauch gemacht hat, im Zweifelsfall werden Protokolle der zuständigen Stelle beim Amtsgericht Hagen eingeholt.

Im Zulassungsantrag für die Online-Einsicht

http://www.justiz.nrw.de/Online_verfahr ... rm_ing.pdf

müssen Notare versichern, Einsicht in das Grundbuch und in die gemäß § 12 a GBO geführten Verzeichnisse nur in dem nach den §§ 12, 12 a und 12 b GBO und §§ 80 ff. Grundbuchverfügung zulässigen Umfang zu nehmen.

Also gilt auch für die Notare, dass ein Abruf das Vorliegen eines berechtigten Interesses erfordert, nur wird dies nicht vorab geprüft.

Einzelheiten ergeben sich auch aus dem Merkblatt

http://www.justiz.nrw.de/Online_verfahr ... mation.pdf
Notargehilfe

#8

11.09.2007, 11:49

Mir war gar nicht bekannt, dass die Verschwiegenheitspflicht des Notars endet, wenn ein Freund betroffen ist.

Ich habe gar nichts gegen eine "großzügige" Auslegung des berechtigten Interesses, auch wenn das Grundbuchamt das im Einzelfall anders sehen mag.

Ich habe auch nichts gegen Serviceleistungen an Kunden oder Freunde, um ein teilweise zeitaufwändiges oder teures Einsichtsverfahren beim Grundbuchamt/Handelsregister zu vermeiden.

Aber das berechtigte Interesse muss zumindest erkennbar sein.
Tippse84

#9

11.09.2007, 12:00

Wollt ihr mir jetzt wirklich erzählen dass sich natürlich alle Büros daran halten?? Und wenn ihr mal einen Grundbuchauszug haben müsst, meinetwegen euer Chef für einen guten Bekannten oder so, dass er den fertigen wird??
Tippse84

#10

11.09.2007, 12:01

....nicht fertigen wird??

Sollte das heißen, sorry!!!
Antworten