Zwangsvollstreckung eigener Gebühren aus sozialrechtlicher Tätigkeit

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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newtongirl
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#1

05.02.2020, 20:26

Hallo,

ich kann dazu bisher leider nichts finden:

Wir haben Mandant beraten und sodann vertreten. Und zwar im Bereich Sozialrecht. Da PKH abgelehnt wurde, haben wir dann abgerechnet und zwar die reguläre Gebühr. Der Mandant zahlte nicht. Die Kollegin hat dann Kostenfestsetzung gegen Mandant betrieben. Hier sind nur die untersten Gebühren festgesetzt worden (also unter Rechnungssumme), da die Tätigkeit sozialrechtlich war. Die Gebührenabrechnung in diesem Bereich mache ich nicht selber, kenne mich da auch tatsächlich nicht aus.

Jetzt liegt die Akte zur ZV bei mir. Ich frage mich jetzt, ob wir da nicht ganz normal MB und VB hätten machen können (oder es immernoch können??) und unsere ganze Gebühr beitreiben?
Potential ist vorhanden, da Mandant gut geerbt hat.

Danke :)
Feldhamster
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#2

05.02.2020, 20:51

Die Festsetzung nur der Mindestgebühren erfolgte gem. § 11 Abs. 8 RVG. Höhere Gebühren durfte das SG nicht festsetzen, sofern ihr keine Zustimmungserklärung des Mandanten zu höheren Gebühren vorgelegt habt.

Ob höhere Gebühren durch MB jetzt noch geltend gemacht werden können, weiß ich nicht. Dazu müsste man ggf. die Kommentierung des § 11 RVG prüfen. Generell fällt mir das Stichwort Schadensminierung ein, daher sind RAe ja gehalten, die Kostenfestzung über § 11 zu betreiben...und die verursacht nunmal nicht die Kosten eines MB.
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Adora Belle
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#3

06.02.2020, 08:15

Wenn über §11 die Mindestgebühr festgesetzt wurde, ist eine weitere Geltendmachung nicht mehr möglich. Dann ist davon auszugehen, dass der RA insoweit sein Gebührenbestimmungsrecht ausgeübt hat, und der Mandant sozusagen die Zustimmung erteilt hat, indem er nicht gegen den KFB vorgegangen ist.

Hierzu bei Burhoff: https://blog.burhoff.de/2013/10/vorsich ... enverlust/

Bei Rahmengebühren (Straf- und Sozialrecht) ist der §11er-Antrag nur sinnvoll, wenn man eine Zustimmung des Mandanten zur konkreten Bemessungshöhe vorlegen kann. Ansonsten besteht auch ohne vorgeschaltetes §11-Verfahren Rechtsschutzbedürfnis für MB/Klage. In dem Fall ist die Festsetzung nach §11 nicht vorrangig, weil damit nicht die gesamte angefallene Vergütung tituliert werden kann.
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