Mehrere Drittschuldner

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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JenniferRe
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#1

29.01.2020, 15:46

Hallo liebe Kollegen und Kolleginnen,

mir liegt ein Vorgang vor und irgendwie stehe ich erneut auf dem Schlauch.

Unsere Mandantin hat als Drittschuldnerin einen PfÜB zugestellt erhalten. Demnach soll bei einem ihrer Angestellten Arbeitseinkommen gepfändet werden. Der Angestellte hat jedoch 2 Arbeitseinkommen. In dem PfÜB steht unter "Sonstige Anordnungen" folgendes: "Die Drittschuldner, die an der Zusammenrechnung beteiligt sind, haben den jeweils gepfändeten Einkommensteil ziffernmäßig festzustellen und sich zur Ausführung des Zusammenrechnungsbeschlusses über die Einkommenshöhe nach jedem Abrechnungszeitraum untereinander zu verständigen. Dem Drittschuldner, der den pfändbaren Betrag nach Zusammenrechnung an den Gläubiger abzuführen hat, ist von den anderen Drittschuldnern das jeweilige Nettoeinkommen zur Ermittlung des Gesamteinkommens mitzuteilen."

Unsere Mandantin fragt nun, ob dies so richtig ist, dass sich die Drittschuldner untereinander verständigen dürfen. DSGVO?

Meine Recherche hat derzeit nichts gebracht, sodass ich hier nach Erfahrungen frage. :thx
Coco Lores
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#2

29.01.2020, 16:19

Erfahrungen habe ich dahingehend keine, aber ich würde mal so aus dem Bauch heraus sagen, dass der Arbeitnehmer, nur um sicher zu gehen, einfach sein Einverständnis erklären soll.
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Geiselmann
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#3

29.01.2020, 18:42

Wie soll sonst der pfändbare Betrag ermittelt werden, wenn die Drittschuldner sich nicht verständigen dürfen?
Zwangsvollstreckung bedeutet immer einen Eingriff in die Grundrechte.
Dieser ist über § 850e ZPO legitimiert.

Geiselmann
Coco Lores
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#4

30.01.2020, 08:51

Geiselmann hat geschrieben:
29.01.2020, 18:42
Wie soll sonst der pfändbare Betrag ermittelt werden, wenn die Drittschuldner sich nicht verständigen dürfen?
Zwangsvollstreckung bedeutet immer einen Eingriff in die Grundrechte.
Dieser ist über § 850e ZPO legitimiert.

Geiselmann
Oder so :thx
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
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