Lohnpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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strohblume
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#1

29.01.2020, 14:04

Hallo zusammen,
nach einer Lohnpfändung habe ich vom Drittschuldner im Oktober 2019 die Auskunft bekommen, dass dieser die Pfändung anerkennt und keine weiteren Lohnpfändungen oder -abtretungen vorliegen.
Der Drittschuldner zahlte daraufhin im Oktober und November die pfändbaren Beräge aus.

Nunmehr teilte der Drittschuldner mit, dass er im Dezember keine Auszahlung vornehmen kann, da ihm seit dem 20.12.2019 eine Abtretungserklärung einer Firma vom Februar 2002 vorliegt und diese somit bevorrechtigt behandlt wird.

Nun weiß ich nicht so richtig, was ich davon halten soll. Ist dies so korrekt? Kann der Drittschuldner einfach die Abtretungserklärung vorrangig behandeln?

Für Eure Hilfe wäre ich dankbar.
Liebe Grüße Strohblume
Coco Lores
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#2

29.01.2020, 14:45

Japp das geht, wenn es sich tatsächlich um eine Lohnabtretung handelt! Bei einer Abtretung gilt immer das Datum der Abtretung und nicht der Eingang beim Arbeitgeber!

Handelt es sich um eine Lohnpfändung, dann zählt der Eingang beim Arbeitgeber, als Nachweis der Reihenfolge!

Ich fürchte da habt Ihr leider Pech gehabt!
Auch aus Steinen, die einem in den Weg gelegt werden, kann man etwas Schönes bauen!!!
Coco Lores
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#3

29.01.2020, 14:46

Er kann also nicht nur, er MUSS es sogar so machen!
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samsara
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#4

29.01.2020, 14:47

Schau mal, hier ist es ganz gut beschrieben: https://www.iww.de/ve/archiv/lohnpfaend ... sen-f35481
strohblume
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#5

29.01.2020, 15:05

Oh, vielen Dank für die Information.

Der Drittschuldner ist aber nicht verpflichtet, uns die jetzt eingegangene Abtretungserklärung zur Glaubhaftmachung vorzulegen, oder?
Liebe Grüße Strohblume
Coco Lores
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#6

29.01.2020, 15:35

Es kann auch eine Haftung nach § 826 BGB in Betracht kommen. Hiernach ist der, der in einer gegen die guten Sitten verstoßenden Weise einem anderen vorsätzlich Schaden zufügt, dem anderen zum Schadenersatz verpflichtet. Ein solcher Vorsatz ist z.B. gegeben, wenn die Zahlungsverweigerung des Drittschuldners auf der falschen Erklärung beruht, dass eine Sicherungsabtretung vorliege, um auf diese Weise die pfändbaren Ansprüche dem Gläubigerzugriff dadurch zu entziehen, dass die Forderung tatsächlich an den Schuldner ausgezahlt wird.



Tipp: In solchen Fällen sollte sich der Gläubiger den Abtretungsvertrag vorlegen lassen, um gegebenenfalls einen Anfechtungsanspruch nach § 3 AnfG prüfen zu können. Dies kommt insbesondere bei den dem Schuldner nahestehenden Personen in Betracht (vgl. § 138 InsO).

Das ist ein Auszug aus: https://www.iww.de/ve/archiv/aktuelle-g ... ung-f28678

Ich verstehe das so, dass man schon einen Anspruch auf Vorlage der Abtretung hat?!
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strohblume
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#7

30.01.2020, 13:29

Danke für den Link und den Hinweis.

Ich verstehe es auch so, dass die Abtretung vorgelegt werden muss.
Liebe Grüße Strohblume
schindler1
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#8

30.01.2020, 14:20

ja, die hatte ich auch schon mal zur Prüfung angefordert.
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