RSV Maßnahmen

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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Trine
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#1

28.01.2020, 09:50

Hallo,

wie stuft ihr die Deckungszusage für 3 Maßnahmen ein?
Also was beinhaltet für euch eine Maßnahme?

Bisher habe ich - erfolgreich - 1 ZV-Auftrag (auch Kombiniert mit Drittauskunft) als die 1. Maßnahme abgerechnet gegenüber der RSV. Und. z.b. der Pfüb als 2. Maßnahme.

Nun sagt eine RSV dass die 3 Maßnahmen bereits mit einem ZV Auftrag abgerechnet wurden. (Kombiniert mit Drittauskunft)
Seht ihr das auch so?

Jetzt steh ich natürlich mit meinem Gebühren für den Pfüb dar. :-?

Ich hoffe auf Anregungen eurerseits.
Die RSV ließ telefonisch nicht mit sich reden. Manchmal hatte ich auf Nachfrage Glück und bekam für den Mandanten aus Kulanz eine 4. Maßnahme gedeckt. Aber dort keine Chance :(

LG
:thx
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Adora Belle
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#2

28.01.2020, 10:32

Haben wir hier schon mal diskutiert: viewtopic.php?f=98&t=81077&start=10

Die Maßnahme im Sinne der ARB entspricht §18 Abs.1 Ziffer 1 RVG. An der Kommentierung kannst Du Dich orientieren. Und es ist ggf sinnvoll, nicht sofort jeden Handschlag bei der RSV abzurechnen, sondern abzuwarten, und sodann die 3 teuersten Maßnahmen geltend zu machen.
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Soenny
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#3

28.01.2020, 10:46

Ich glaube, daß die TS wissen wollte, ob es sich um 3 Maßnahmen handelt oder nur um 2. Es sind drei Maßnahmen. ZV und EV waren für die RSV immer schon 2 Maßnahmen, die Erteilung der Drittauskünfte ist die dritte Maßnahme.
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Trine
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#4

28.01.2020, 10:46

ich merke, dass ich meine Arbeitsweise scheinbar etwas ändern muss, was die ZV mit RSV angeht.

Ich hatte bisher nach jedem abgeschlossenen Auftrag die RSV über den Sachstand informiert und abgerechnet. Ich hatte scheinbar Glück, dass es durchging.

Ich lese mal. Dank dir.
:thx
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