Kontenpfändung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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haribo
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#1

27.01.2020, 14:52

Hallo Zusammen, ich bräuchte von Euch mal einen Tipp:

Wir haben für unseren Mandanten bei seiner Schuldnerin eine Kontenpfändung ausgebracht. Die Schuldnerin möchte nun die Forderung mit Ratenzahlungen tilgen. Die Schuldnerin hat kein Pfändungsschutzkonto. Die Bank akzeptiert keine Aussetzung/Ruhendstellung der Pfändung. Ein Pfändungsschutzkonto will die Schuldnerin nicht einrichten, da ihr sonst der Kredit bei der Bank gekündigt wird. Wir sollen doch die Pfändung aufheben.

Wie geht ihr hier vor? Ehrlich gesagt, hebe ich Pfändungen erst auf, wenn die Gesamtforderung bezahlt ist und nicht vorher.

Viele Grüße haribo
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sh161
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#2

27.01.2020, 14:55

haribo hat geschrieben:
27.01.2020, 14:52
Wie geht ihr hier vor? Ehrlich gesagt, hebe ich Pfändungen erst auf, wenn die Gesamtforderung bezahlt ist und nicht vorher.
Soll sie sich doch mit ihrer Bank auseinandersetzen, warum die keine Ruhendstellung akzeptieren.
Aufheben würde ich auch auf keinen Fall. Im Zweifel zahlt die Dame eine Rate, hört dann auf und deine Rangstelle ist weg.
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haribo
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#3

27.01.2020, 16:36

Ja, ich habe auch die Befürchtung, dass nichts bezahlt wird. Zumal bei ihr mehrere Pfändungen laufen.
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sh161
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#4

27.01.2020, 16:49

haribo hat geschrieben:
27.01.2020, 16:36
Ja, ich habe auch die Befürchtung, dass nichts bezahlt wird. Zumal bei ihr mehrere Pfändungen laufen.
Ja ... nee ... is klar. Never ever würde ich da die Pfändung aufheben.
Sie hat ein Problem mit ihrer Bank, nicht du. Hätte sie sich früher gekümmert, hätte sie nun auch keines (hätte, hätte ...).
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AliceImWunderland
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#5

28.01.2020, 10:41

Die Pfändung darfst du schon allein aus Haftungsgründen gegenüber dem Mandant nicht aufheben. Wenn der Fall wie oben eintritt, dass die Schuldnerin die Raten nicht zahlt und Ihr habt vorher die Pfändung aufgehoben und dadurch hat der Mandant seine Rangstelle bei der Pfändung verloren, dann hat die Kanzlei evtl. einen Haftpflichtfall.
Warum ist am Ende des Geldes noch so viel Monat übrig?!

Ich habe kein Whatsapp und ich werde auch keins bekommen. Ich stehe auf Datenschutz und bin voll Threema.
:naegel
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#6

04.06.2020, 10:49

Hallo Ihr Lieben,
ich bin einbisschen - was Vollstreckung betrifft - nicht gerade fit.
Habe die Abgabe der ev gestellt, jetzt habe ich ein Vermögensverzeichnis aus Dezember 2018 bekommen. Dort steht, dass er arbeitslos ist (55 Jahre) gelernter Dipl. Ing. , Arbeitslosengeld II erhält und P-Konto hat.
Er hat ungefähr 10.000,00 € u. a. an das Finanzamt (Pfändung Konto).
Ich habe überlegt - natülich würde ich das mit der Mandantschaft abklären - eine Kontenpfändung zu machen.
Wenn ich das richtig verstehe, kann man ja auch ein P-Konto pfänden, soweit der Freibetrag übersteigt, dies wird hier mit sicherheit Jahre dauern. Aber wer weiß, vielleicht wird er ja irgendwann mal arbeiten und ich hätte zumindest dann einen Rang.
Was meint Ihr ?
Danke Euch. Oder geht das gar nicht?
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Anahid
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#7

04.06.2020, 11:31

Ehrliche Meinung? Vergiss es!

Ein Schuldner mit 55 Jahren, der ein P-Konto besitzt, auf dem Vorpfändungen von mindestens 10.000,00 € vorliegen (das Vermögensverzeichnis ist 1 1/2 Jahre alt...wer weiß, wieviele Pfändungen da mittlerweile drauf sind?) und der von Arbeitslosengeld lebt......in welchem Jahrhundert sollen denn hier ggf. mal Gelder kommen?

Es ist ärgerlich, wenn man eine Forderung nicht beitreiben kann, aber in dem Fall ist es besser, dem Mandanten das klipp und klar zu sagen und nicht unnötige weitere Kosten zu verursachen. Das einzige, was hier überlegt werden könnte aufgrund des Alters des Schuldners, wäre, ob man vielleicht Rentenanwartschaften pfändet. Da muss man den Mandanten allerdings drauf hinweisen, dass die Pfändung erst beim Renteneintritt greift und nicht absehbar ist, ob die Rente den pfändungsfreien Betrag übersteigt. Was anderes würde ich in der Sache aber nicht mehr machen. Wenn der Mandant das nicht möchte, dann sollte die Angelegenheit abgeschlossen werden...abrechnen, Titel an den Mandanten und Ruhe. ;)
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#8

04.06.2020, 13:32

Ich kann Anahid nur zustimmen. Im Höchstfall würde ich Ende des Jahres noch einmal einen Antrag auf Abgabe der VAK stellen um zusehen, ob sich irgendwas geändert hat. Das Einzige, was ihr jetzt machen könntet, wäre zu prüfen, ob ein Insolvenzverfahren anhängig ist. Forderungen vom FA in der Höhe habe Verbraucher i.d.R. nicht, was es in meinen Augen wahrscheinlich macht, dass eine InsO läuft.
Dumme Gedanken hat jeder, nur der Weise verschweigt sie. Wilhelm Busch
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