Hallo,
bei unserem Mandanten erfolgt eine Lohnpfändung für Kindesunterhalt. In dem Pfändungs- und Überweisungsbeschluss wird jedoch von falschen Voraussetzungen ausgegangen. Dort ist angegeben, dass er nur 1 Kind zum Unterhalt verpflichtet wäre und unverheiratet ist. Beides stimmt nicht. Was können wir gegen die Pfändung jetzt tun? Vollstreckungsabwehrklage?
Pfändung mit falschen Angaben
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1990
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Ihr könnt Erhöhung des Pfändungsfreibetrages beantragen. Vollstreckungsabwehrklage geht nur, wenn ihr Einwendungen gegen die titulierte Forderung habt.
- sh161
- Kennt alle Akten auswendig
- Beiträge: 609
- Registriert: 12.12.2012, 10:19
- Beruf: RA-Fachangestellte
- Software: Advoware
Wir hatten neulich einen ähnlichen Fall, da haben wir Erinnerung gegen den Pfüb beim Vollstreckungsgericht eingelegt zusammen mit einem Antrag auf einstweilige Einstellung der Pfändung.
-
- Daueraktenbearbeiter(in)
- Beiträge: 360
- Registriert: 25.06.2006, 19:58
- Beruf: ReNo
- Software: Phantasy (DATEV)
Ich kann die Erfahrung aus der Antragstellersicht beisteuern.
Da habe ich einmal eine Unterhaltspfändung beantragt, und die neue Ehefrau und ein weiteres Kind des Schuldners nicht berücksichtigt.
Unsere Mandantin hatte mir wohl aus Unmut über den Gegner diese Frage nicht sachgerecht beantwortet.
Da stand dann nach erster Drittschuldnerzahlung des Arbeitgebers an uns ein Schuldner vor mit, der mir am liebsten an die Gurgel gegangen wäre.
Ich habe umgehend zu dem Pfüb eine Änderung dergestalt veranlasst, dass die unterhaltsberechtigte neue Ehefrau und das weitere Kind zu berücksichtigen sind.
Für Deinen Fall könnte damit auch die Überlegung einhergehen, den Antragsteller zu kontaktieren. Wenn da ein Anwalt tätig ist, dann sollte diese Berücksichtigung wohl im Sinne von Vermeidung gerichtlicher Schritte schnell vorgenommen werden.
Da habe ich einmal eine Unterhaltspfändung beantragt, und die neue Ehefrau und ein weiteres Kind des Schuldners nicht berücksichtigt.
Unsere Mandantin hatte mir wohl aus Unmut über den Gegner diese Frage nicht sachgerecht beantwortet.
Da stand dann nach erster Drittschuldnerzahlung des Arbeitgebers an uns ein Schuldner vor mit, der mir am liebsten an die Gurgel gegangen wäre.
Ich habe umgehend zu dem Pfüb eine Änderung dergestalt veranlasst, dass die unterhaltsberechtigte neue Ehefrau und das weitere Kind zu berücksichtigen sind.
Für Deinen Fall könnte damit auch die Überlegung einhergehen, den Antragsteller zu kontaktieren. Wenn da ein Anwalt tätig ist, dann sollte diese Berücksichtigung wohl im Sinne von Vermeidung gerichtlicher Schritte schnell vorgenommen werden.
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1990
- Registriert: 07.09.2018, 22:08
- Beruf: Rechtsfachwirtin, Notarfachwirtin
- Software: AnNoText
- Wohnort: NRW
Wie du anhand der anderen Antworten siehst, gibt es mehrere Möglichkeiten. Falls du meinen Beitrag aufgreifen willst:
Schriftsatz an das AG zu dem Pfüb-AZ mit dem Antrag, den Pfändungsfreibetrag zu erhöhen. Begründung: Schuldner verheiratet, Kinder etc.