Falsche Angaben in einer VA

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
JenniferRe
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#1

21.01.2020, 15:01

Guten Tag,

ich bearbeite gerade ein neues Mandat und immer, wenn ich auf dem Schlauch stehe, ist keiner im Hause.

Unser Mandant hat eine Strafanzeige erhalten, weil er dem Gerichtsvollzieher gegenüber erklärt hat, keine Konten zu besitzen. Unser Mandant ist jedoch Geschäftsführer einer GmbH. Sein "Gehalt" bezieht er bar. Das Geschäftskonto verwaltet er nur. Nun wurde er beschuldigt eine falsche Versicherung an Eides statt abgegeben zu haben.

In dem Vermögensverzeichnis steht bei "Konten" folgendes: "Es sind auch Konten ohne derzeitiges Guthaben sowie Konten von Dritten, sofern diese benutzt werden, anzugeben!"
Unser Mandant benutzt zwar dieses Konto, aber nicht für sich selbst sondern ausschließlich für die Firma.

Nun soll ich recherchieren, ob die Strafanzeige gerechtfertigt ist. Wie definiere ich aber diesen Passus?

- Unser Mandant sollte das Vermögensverzeichnis als Privatperson und nicht als Geschäftsführer der Firma abgeben.

Ich hoffe, jemand kann mir helfen! :-)
samsara
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#2

21.01.2020, 15:19

Wie lautet denn der Vorwurf in der Strafanzeige genau?

Die Firmenkonten haben nichts mit ihm privat zu tun; die Strafanzeige dürfte daher ins Leere gehen. Die Geschäftskonten werden von ihm ja sicherlich nicht privat genutzt.
JenniferRe
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#3

21.01.2020, 15:37

samsara hat geschrieben:
21.01.2020, 15:19
Wie lautet denn der Vorwurf in der Strafanzeige genau?

Die Firmenkonten haben nichts mit ihm privat zu tun; die Strafanzeige dürfte daher ins Leere gehen. Die Geschäftskonten werden von ihm ja sicherlich nicht privat genutzt.

Unser Mandant hat eine Vermögensverzeichnis abgegeben und bei Konten "Nein" angekreuzt. Der Anwalt der Schuldnerin hat ihn daraufhin angezeigt mit dem Vorwurf, dass unser Mandant erklärt habe, dass er weder irgendwelche Konten unterhalte, noch über Konten Dritter verfügungsberechtigt sei. Sie verwiesen hierbei auf Ziffer 14 des Vermögensverzeichnisses und der hier vorgenommenen Angabe, dass Zahlungen ihm zustehender Gelder nicht auf Konten Dritter erfolgen würden. Es sei unglaubwürdig, dass unser Mandant kein eigenes Konto unterhält.
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#4

21.01.2020, 15:59

Wenn er privat kein Konto hat, dann ist das halt so (wobei ich mir das ehrlich gesagt auch nicht vorstellen kann).
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#5

21.01.2020, 16:15

Wenn Euer Mandant privat kein Konto unterhält und sein Gehalt in bar bezieht, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, wo das Problem liegt. :kopfkratz
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#6

21.01.2020, 16:36

Anahid hat geschrieben:
21.01.2020, 16:15
Wenn Euer Mandant privat kein Konto unterhält und sein Gehalt in bar bezieht, dann weiß ich ehrlich gesagt nicht, wo das Problem liegt. :kopfkratz

Meine Frage ist: Musste der Mandant das Konto seiner Firma angeben, wenn er als Privatperson ein Vermögensverzeichnis abgeben muss? Oder betrifft das hier nur all seine Privatkonten? :kopfkratz
Ich meine er hat ja eine Verfügungsberechtigung.
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#7

22.01.2020, 05:42

Ich denke mal mit “benutzen“ ist gemeint, dass er dadrüber auch privat Geschäfte abwickelt, was ja anscheinend nicht der Fall ist.

“Darüber hinaus darf der Bevollmächtigte über das Konto keine eigenen Rechtsgeschäfte vornehmen, da die Vollmacht ihm nur die Befugnis einräumt, im Namen des Kontoinhabers diesen zu verpflichten. Nutzt der Bevollmächtigte das Konto für eigene Zahlungen, handelt es sich um einen Fall des Kontomissbrauchs.“

https://www.juraforum.de/lexikon/verfue ... rechtigung

Wobei ich mir nicht vorstellen kann, wie er Strom zB bar zahlt, so ohne Konto heutzutage

Ist ja aber eher Rechtsberatung :pfeif
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samsara
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#8

22.01.2020, 08:19

JenniferRe hat geschrieben:
21.01.2020, 16:36

Meine Frage ist: Musste der Mandant das Konto seiner Firma angeben, wenn er als Privatperson ein Vermögensverzeichnis abgeben muss? Oder betrifft das hier nur all seine Privatkonten? :kopfkratz
Ich meine er hat ja eine Verfügungsberechtigung.
Von mir ein klares nein, weil er über die Konten nicht als Privatperson verfügt.
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Anahid
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#9

22.01.2020, 08:58

Seh ich auch so. Geschäftskonten müssen nicht angegeben werden, wenn ich privat eine Vermögensauskunft abgebe. Es sei denn, ich benutze das Geschäftskonto für private Zwecke. Darum wird ja ausdrücklich danach gefragt, ob man Konten Dritter benutzt.
:katze2 Jeder Tag ist ein Geschenk ... aber manche sind einfach grottenschlecht verpackt. :katze1
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#10

22.01.2020, 09:05

Konten von Dritten, an denen der Schuldner verfügungsberechtigt ist, sind dem Gläu-biger mitzuteilen.
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