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Namensänderung Gläubiger Titel

Verfasst: 16.01.2020, 17:38
von Randfichte72
Hallo zusammen, ich brauche Eure Hilfe, folgendes Problem:

Unsere Mandantin ist eine Firma und Gläubigerin. Sie hat ihren Namen geändert/umfrmiert:

bislang: EntenhausenKG
nunmehr: Entenhausen Ducktales KG
Adresse ist gleich, nur der Name anders.

Jetzt muss in laufenden Verfahren die Berichtigung des Rubrums erfolgen, in Zwangsvollstreckungssachen Titelberichtigung/Umschreibung.
Ich bin mir total unsicher, kenne das nur von Privatpersonen (z. B. Vorlage Namensänderung durch Heiratsurkunde oder EMA-Nachweis).

Was muss ich dem SS beifügen, mit dem ich Rubrumsberichtigung beantrage, Kopie HR-Auszug oder beglaubigte Kopie? Oder Kopien der notariellen Umfirmierungsurkunde? Ich habe mal nachgelesen, Titelumschreibung ist wohl nicht erforderlich, da keine Rechtsnachfolge, nur klarstellender Vermerk. Dem Antrag füge ich auch Kopie HR-Auszug bei? Muss der Titel nochmal neu an Schuldner zugestellt werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe! Eure Randfichte

Re: Namensänderung Gläubiger Titel

Verfasst: 16.01.2020, 21:22
von Geiselmann
Hallo,

in der ZV ist keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.
Dem ZV-Antrag eine Kopie der HR-Auszugs beifügen, das müsste reichen.

Im Erkenntnisverfahren würde ich es mal mit einem beglaubigten HR-Auszug versuchen.

S. Geiselmann

Re: Namensänderung Gläubiger Titel

Verfasst: 17.01.2020, 09:33
von icerose
Randfichte72 hat geschrieben:
16.01.2020, 17:38
Muss der Titel nochmal neu an Schuldner zugestellt werden?
Nein, dessen bedarf es nicht. Er wird ja nicht umgeschrieben. In der ZV genügt der Nachweis der Identität der Gläubigerin mit der Kopie eines HR-Auszugs.

In laufenden Gerichtsverfahren würde ich den Nachweis der Umfirmierung vorsorglich mit einer beglaubigten Kopie des HR-Auszugs erbringen - wie Geiselmann schon schrieb.

Re: Namensänderung Gläubiger Titel

Verfasst: 17.01.2020, 16:07
von Randfichte72
Danke schön! Ich werde berichten!

Re: Namensänderung Gläubiger Titel

Verfasst: 17.01.2020, 21:29
von Rpfl11
Hallo,

kleine Ergänzung: Es muss ggf. unterschieden werden, ob die Änderung vor oder nach Erlass des Titels erfolgte. Nach Erlass sollte ein Registerauszug zum Nachweis der Personenidentität reichen. Vor Erlass wäre der Titel falsch ergangen und müsste ggf. berichtigt werden (wegen § 750 Abs. ZPO). Dem Gericht, welches den Titel erlassen hat sollte dazu auch der unbeglaubigte Auszug reichen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung per Beschluss, der dann auch zugestellt wird.

Viele Grüße