Hallo zusammen, ich brauche Eure Hilfe, folgendes Problem:
Unsere Mandantin ist eine Firma und Gläubigerin. Sie hat ihren Namen geändert/umfrmiert:
bislang: EntenhausenKG
nunmehr: Entenhausen Ducktales KG
Adresse ist gleich, nur der Name anders.
Jetzt muss in laufenden Verfahren die Berichtigung des Rubrums erfolgen, in Zwangsvollstreckungssachen Titelberichtigung/Umschreibung.
Ich bin mir total unsicher, kenne das nur von Privatpersonen (z. B. Vorlage Namensänderung durch Heiratsurkunde oder EMA-Nachweis).
Was muss ich dem SS beifügen, mit dem ich Rubrumsberichtigung beantrage, Kopie HR-Auszug oder beglaubigte Kopie? Oder Kopien der notariellen Umfirmierungsurkunde? Ich habe mal nachgelesen, Titelumschreibung ist wohl nicht erforderlich, da keine Rechtsnachfolge, nur klarstellender Vermerk. Dem Antrag füge ich auch Kopie HR-Auszug bei? Muss der Titel nochmal neu an Schuldner zugestellt werden?
Vielen Dank für Eure Hilfe! Eure Randfichte
Namensänderung Gläubiger Titel
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1300
- Registriert: 13.01.2009, 14:50
- Beruf: Reno-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Lüneburger Heide
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1289
- Registriert: 28.03.2010, 11:15
- Beruf: Rechtspfleger
Hallo,
in der ZV ist keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.
Dem ZV-Antrag eine Kopie der HR-Auszugs beifügen, das müsste reichen.
Im Erkenntnisverfahren würde ich es mal mit einem beglaubigten HR-Auszug versuchen.
S. Geiselmann
in der ZV ist keine Rechtsnachfolgeklausel erforderlich.
Dem ZV-Antrag eine Kopie der HR-Auszugs beifügen, das müsste reichen.
Im Erkenntnisverfahren würde ich es mal mit einem beglaubigten HR-Auszug versuchen.
S. Geiselmann
- icerose
- ...ist hier unabkömmlich !
- Beiträge: 12465
- Registriert: 04.06.2007, 16:57
- Beruf: ReNoFa (tätig als ReFa)
- Software: Advoware
- Wohnort: mein Büro in Berlin
Nein, dessen bedarf es nicht. Er wird ja nicht umgeschrieben. In der ZV genügt der Nachweis der Identität der Gläubigerin mit der Kopie eines HR-Auszugs.Randfichte72 hat geschrieben: ↑16.01.2020, 17:38Muss der Titel nochmal neu an Schuldner zugestellt werden?
In laufenden Gerichtsverfahren würde ich den Nachweis der Umfirmierung vorsorglich mit einer beglaubigten Kopie des HR-Auszugs erbringen - wie Geiselmann schon schrieb.
Mit mir kann man Pferde stehlen ... aber morgen bringen wir sie zurück
-
- Absoluter Workaholic
- Beiträge: 1300
- Registriert: 13.01.2009, 14:50
- Beruf: Reno-Fachangestellte
- Software: Phantasy (DATEV)
- Wohnort: Lüneburger Heide
Danke schön! Ich werde berichten!
Hallo,
kleine Ergänzung: Es muss ggf. unterschieden werden, ob die Änderung vor oder nach Erlass des Titels erfolgte. Nach Erlass sollte ein Registerauszug zum Nachweis der Personenidentität reichen. Vor Erlass wäre der Titel falsch ergangen und müsste ggf. berichtigt werden (wegen § 750 Abs. ZPO). Dem Gericht, welches den Titel erlassen hat sollte dazu auch der unbeglaubigte Auszug reichen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung per Beschluss, der dann auch zugestellt wird.
Viele Grüße
kleine Ergänzung: Es muss ggf. unterschieden werden, ob die Änderung vor oder nach Erlass des Titels erfolgte. Nach Erlass sollte ein Registerauszug zum Nachweis der Personenidentität reichen. Vor Erlass wäre der Titel falsch ergangen und müsste ggf. berichtigt werden (wegen § 750 Abs. ZPO). Dem Gericht, welches den Titel erlassen hat sollte dazu auch der unbeglaubigte Auszug reichen. In diesem Fall erfolgt die Berichtigung per Beschluss, der dann auch zugestellt wird.
Viele Grüße