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Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 09:26
von Inara
Hallo Ihr Lieben,

so kurz vor dem Weihnachtsurlaub noch Fragen vom Chef, die ich nicht weiss und meine Lieblingsthemen betreffen.

Es ist ein Urteil gegen uns ergangen in dem die ZV betrieben werden kann, wenn Sicherheit geleistet wird.
Der Gegner hat uns eine ZV-Androhung geschickt und mein Chef hat geschrieben, es soll erstmal nachgewiesen werden, dass Sicherheit geleistet wurde.
Dann kam wohl nichts mehr. Jetzt erging ein Pfändungs- und Überweisungsbeschluss. Heisst das jetzt, dass Sicherheit geleistet wurdle, sonst wäre doch der PfüB nicht ergangen oder?
Also zumindest war es bei mir vor kurzem so, dass mir die OGV geschrieben hatte, dass ich - bevor sie vollstrecken kann - erst nachweisen muss, dass Sicherheit geleistet wurde.
Und dann noch eine weitere Frage, kann ich irgendwo in ERfahrung bringen, dass Sicherheit geleistet wurde?

Danke Euch schonmal vorab, hoffe es kann jemand weiter helfen.

LG

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 09:49
von Anahid
Noch nie was von Sicherungsvollstreckung gehört? Dann sollte Dein Chef sich darüber mal schlau machen, bevor der solche Antworten bei einer Vollstreckungsandrohung verschickt.

Und damit: Nein, der Gläubiger muss keine Sicherheit hinterlegen, damit er vollstrecken kann, da er die Sicherungsvollstreckung betreiben kann (§ 720 a ZPO). Damit kann man auch den Erlass eines Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses beantragen. Man muss halt drauf achten, dass der Beschluss im Wege der Sicherungsvollstreckung beantragt wird. Macht man das nicht (wie wahrscheinlich bei Dir der Fall, da Ihr ja anscheinend von sowas noch nie gehört habt) und beantragt einen normalen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss, dann muss natürlich erst einmal die Sicherungsleistung nachgewiesen werden.

Eine Sicherheit wird in Deinem Fall auch nicht geleistet sein, denn ansonsten hätte Euch diese zugestellt werden müssen.

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 11:48
von Inara
Vielen Dank für Deine Antwort. Daran habe ich gar nicht, also so überhaupt nicht gedacht.
Die ZV ist für mich ein rotes Tuch.
Wie macht man denn den PfüB im Wege der Sicherungsvollstreckung, vielleicht kannst Du mir das mal erklären?
Danke nochmals

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 12:20
von samsara
Wenn keine Sicherheit geleistet wurde, kann nur der Erlass eines Pfändungsbeschlusses beantragt werden. Der Überweisungsbeschluss kann erst beantragt werden, wenn das Urteil rechtskräftig ist (oder Sicherheit geleistet wird).

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 13:00
von Inara
kann man den auch in Erfahrung bringen, ob Sicherheit geleistet wurde (auch wenn der Gegner das einem nicht mitteilt)?

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 13:07
von samsara
Schau mal, hier ist es ganz gut beschrieben: https://www.iww.de/ve/vollstreckungspra ... ung-f86552

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 17.12.2019, 13:18
von Inara
danke!

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 13.10.2021, 12:18
von Lori79
Hallo Ihr Lieben,
Vollstreckung kann ich wirklich gar nicht.
Also wir haben ein Urteil vorläufig vollstreckbar gegen 110 % des zu vollstreckenden Betrages. Mein Chef will die Rechtskraft nicht abwarten.
Ich würde so vorgehen:
1. vollstreckbare Ausfertigung anfordern (muss ich oder)
2. HInterlegungsantrag HS1 beantragen, hier weiß ich nicht welches Gericht, das Amtsgericht ist ein anderer Stadtteil, wir haben einen Urteil vom LG, Wohnsitz des Gläubigers, oder am besten bei dem Gericht, wo auch das Urteil erlassen wurde ?
3. Nachdem das Geld hinterlegt wurde, bekomme ich wahrscheinlich einen Hinterlegungsschein, diesen beglaubigen und von Anwalt zu Anwalt zustellen
3. dann den GV beauftragen

Ist das so korrekt.
DAnke Euch

Re: Urteil mit Sicherheitsleistung

Verfasst: 13.10.2021, 12:30
von mrsgoalkeeper
Zunächst solltest Du Dich nicht an alte Beiträge hängen, die mit Deinem Sachverhalt nur am Rande was zu tun haben.

Ich würde
1. Den Mandanten ausdrücklich über das Risiko einer vorzeitigen Vollstreckung belehren und sofern der Mandant gleichwohl Vollstreckung wünscht
2. die Sicherungsvollstreckung betreiben.