Verjährung Unterhaltsansprüche
Verfasst: 25.11.2019, 09:57
Hallo Zusammen,
ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe!
Vorliegend geht es um einen Kindesunterhaltstitel aus dem Jahre 2001. Bis vor 2 - 3 Jahren, hat das Jugendamt gegen den Schuldner aus diesem Titel vollstreckt. Nachdem der Gläubiger zwischenzeitlich volljährig ist, wurde ihm der Titel vom Jugendamt zwecks weiterer Vollstreckung ausgehändigt. Ich habe nun dieses Jahr einen Vollstreckungsauftrag gemacht mit Abnahme der VA nach vorherigem Pfändungsversuch, Drittauskünfte und notfalls Verhaftung. Der Gerichtsvollzieher teilte dann mit, dass dem Schuldner die übliche Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Forderung gem. § 802 f Abs. 1 ZPO gesetzt wurde und für den Fall, dass die Forderung nicht beglichen wird, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festgesetzt. Bezahlt hat der Schuldner nicht, VA auch nicht freiwillig abgegeben, sodass Haftbefehl erging und er dann die VA doch abgegeben hat. Drittauskünfte habe ich auch erhalten. Ob der GV einen Pfändungsversuch unternommen hat, weiß ich nicht, kann ich den Unterlagen so nicht entnehmen. Weitere ZVM machen derzeit wenig Sinn, da der Schuldner nix hat.
Mein Chef meinte, dass die Unterhaltsansprüche zum 31.12.19 verjähren und deshalb haben wir obige ZV-Maßnahme ergriffen.
Reicht die durchgeführte ZV-Maßnahme, um die Verjährung zum 31.12.19 zu umgehen?
Wäre sehr dankbar für Eure Antworten!
ich bräuchte mal wieder Eure Hilfe!
Vorliegend geht es um einen Kindesunterhaltstitel aus dem Jahre 2001. Bis vor 2 - 3 Jahren, hat das Jugendamt gegen den Schuldner aus diesem Titel vollstreckt. Nachdem der Gläubiger zwischenzeitlich volljährig ist, wurde ihm der Titel vom Jugendamt zwecks weiterer Vollstreckung ausgehändigt. Ich habe nun dieses Jahr einen Vollstreckungsauftrag gemacht mit Abnahme der VA nach vorherigem Pfändungsversuch, Drittauskünfte und notfalls Verhaftung. Der Gerichtsvollzieher teilte dann mit, dass dem Schuldner die übliche Frist von zwei Wochen zur Begleichung der Forderung gem. § 802 f Abs. 1 ZPO gesetzt wurde und für den Fall, dass die Forderung nicht beglichen wird, Termin zur Abgabe der Vermögensauskunft festgesetzt. Bezahlt hat der Schuldner nicht, VA auch nicht freiwillig abgegeben, sodass Haftbefehl erging und er dann die VA doch abgegeben hat. Drittauskünfte habe ich auch erhalten. Ob der GV einen Pfändungsversuch unternommen hat, weiß ich nicht, kann ich den Unterlagen so nicht entnehmen. Weitere ZVM machen derzeit wenig Sinn, da der Schuldner nix hat.
Mein Chef meinte, dass die Unterhaltsansprüche zum 31.12.19 verjähren und deshalb haben wir obige ZV-Maßnahme ergriffen.
Reicht die durchgeführte ZV-Maßnahme, um die Verjährung zum 31.12.19 zu umgehen?
Wäre sehr dankbar für Eure Antworten!