Räumung

Hier können alle Themen rund um die Zwangsvollstreckung besprochen werden. ZV mit Auslandsbezug bitte in die entsprechende Extra-Rubrik posten.
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schokoauge88
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#1

15.11.2019, 09:20

Hallo Ihr Lieben!!!

gestern war mein Chef auf einem Seminar und da wurde er angesprochen, dass es wohl möglich sein, dass wenn jemand zur Räumung verurteilt wurde und ihm eine Räumungsfrist gewährt wird, dass man dann direkt nach Ablauf der Räumungsfrist (fiktiv jetzt mal der 30.11.) mit dem Gerichtsvollzieher vor der Tür (also dann der 01.12.) steht und denjenigen räumt.

Ist das möglich? Praktizieren das welche von euch so? Wenn ja, wie genau macht ihr das?

Bislang haben wir nach Ablauf der Räumungsfrist erst den GVZ mit der Räumung beauftragt.

Kann man also die Räumung schon vorher beauftragen unter Hinweis auf die Räumungsfrist?

Sollte das also möglich sein, möchte das mein Chef genauso umsetzen :schock

Wäre sehr hilfreich, wenn ihr mir eure Arbeitsweise näher bringen könntet.

:thx
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Laska
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#2

16.11.2019, 10:04

Hallo,

das Urteil ist ja vorläufig vollstreckbar, also wird der GV mit der Räumung beauftragt, sobald die vollstreckbare Ausfertigung vorliegt.

Von welcher Räumungsfrist sprichst du? Wer soll sie denn gesetzt haben? :kopfkratz
Liebe Grüße

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